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G. 56.
Gegen diese Festsetzung (§. 55.) steht bei Arbeiten, welche im Auftrage
einer Auseinandersetzungsbehörde ausgeführt sind, der Rekurs an das Ministerium
für die landwirthschaftlichen Anzelegenheitent in allen anderen Fällen an das
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten binnen sechs Wochen
nach Empfang der Mittheilung über die erfolgte Festsetzung offen.
Gegen die Entscheidung des Ministeriums findet keine Berufung statt.
C. 57.
Die obigen Bestimmungen über das Verfahren bei Prüfung und Fest-
setzung der Feldmesser-Liquidationen (§. 55. 56.) finden in allen Fällen und
auch dann statt, wenn andere als die im gegenwärtigen Reglement festgesetzten
Gebühren- oder Diätensätze zwischen der Behörde und dem Feldmesser vereinbart
sein sollten, es sei denn, daß durch die betheiligte Behörde ein Sachverständiger,
welcher die Feldmesserprüsung bestanden hat, zur endgültigen Festsetzung der
Liquidationen ausdrücklich bestimmt ist und der Feldmestr der Festsetzung seiner
Liquidationen durch diesen Sachverständigen mit gänzlichem Ausschlusse der
Reglements-Bestimmungen sich rechtsgültig unterworßen hat.
Berlin, den 2. März 1871.
Der Minister Der Minister
für Handel, Gewerbe und ffür die landwirthschaft- Der
öffentliche Arbeiten. lichen Angelegenheiten. Finanzminister.
Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow. Camphausen.
Redigirt im Bürcau des Staats-Ministeriums.
Verlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckeret
(R. v. Decker).