Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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G. 56. 
Gegen diese Festsetzung (§. 55.) steht bei Arbeiten, welche im Auftrage 
einer Auseinandersetzungsbehörde ausgeführt sind, der Rekurs an das Ministerium 
für die landwirthschaftlichen Anzelegenheitent in allen anderen Fällen an das 
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten binnen sechs Wochen 
nach Empfang der Mittheilung über die erfolgte Festsetzung offen. 
Gegen die Entscheidung des Ministeriums findet keine Berufung statt. 
C. 57. 
Die obigen Bestimmungen über das Verfahren bei Prüfung und Fest- 
setzung der Feldmesser-Liquidationen (§. 55. 56.) finden in allen Fällen und 
auch dann statt, wenn andere als die im gegenwärtigen Reglement festgesetzten 
Gebühren- oder Diätensätze zwischen der Behörde und dem Feldmesser vereinbart 
sein sollten, es sei denn, daß durch die betheiligte Behörde ein Sachverständiger, 
welcher die Feldmesserprüsung bestanden hat, zur endgültigen Festsetzung der 
Liquidationen ausdrücklich bestimmt ist und der Feldmestr der Festsetzung seiner 
Liquidationen durch diesen Sachverständigen mit gänzlichem Ausschlusse der 
Reglements-Bestimmungen sich rechtsgültig unterworßen hat. 
Berlin, den 2. März 1871. 
Der Minister Der Minister 
für Handel, Gewerbe und ffür die landwirthschaft- Der 
öffentliche Arbeiten. lichen Angelegenheiten. Finanzminister. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow. Camphausen. 
Redigirt im Bürcau des Staats-Ministeriums. 
Verlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckeret 
(R. v. Decker).
	        
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