Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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(Nr. 7791.) Allerhöchster Erlaß vom 13. Februar 1871.) betreffend den Tarif, nach welchem 
die Hafenabgaben in Flensburg, Regierungsbezirk Schleswig, vom 
1. März 1871. an gerechnet, bis auf Weiteres zu erheben sind. 
D. mittelst Ihres gemeinschaftlichen Berichtes vom 6. Februar d. J. Mir 
vorgelegten Tarif, nach welchem die Hafenabgaben in Flensburg, im Regierungs- 
bezirke Schleswig, vom 1. März d. J. an gerechnet, bis auf Weiteres zu er- 
heben sind, sende Ich Ihnen, von Mir vollzogen, zur weiteren Veranlassung 
hierbei zuruck. 
Dieser Erlaß ist mit dem Tarif durch die Gesetz Sammlung zu ver- 
öffentlichen. 
Hauptquartier Versailles, den 13. Februar 1871. 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
— 
Darif, 
nach welchem 
die Hafenabgaben in Flensburg, vom 1. März 1871. an gerechnet, 
bis auf Weiteres zu erheben sind. 
Vom 13. Februar 1871. 
An Hafengeld wird entrichtet: 
I. von allen Schiffsfahrzeugen, welche an die Brücke kommen, oder inner- 
halb der Linie von der Batterie bis Kielseng im Hafen löschen 
oder laden: 
1) von 3 Lasten Tragfähigkeit und darunter, wenn sie beladen sind, 
beim Eingange 1 Sgr., 
beim Ausgange 1 Sgr. 
für jedes Fahrzeug. 
Anmerkung. Fahrzeuge der vorstehend näher begeichneten Art 
bleiben von der Abgabe befreit, wenn sie beballastet oder 
leer sind; 
2) von mehr als 3 Lasten bis zu einschließlich 40 Lasten Tragfähigkeit: 
a) wenn sie beladen sind, 
beim Eingange 2 Sgr., 
beim Ausgange 2 Sgr.) 
b) wenn
	        
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