Oberstrichterliche Entscheidungen. 107
Jahre sich in der Irrenanstalt befand, nicht ausgeschlossen
erscheine; übrigens handle es sich bei einer mit der gesetzlichen
Präsumtion der Ehelichkeit in Widerspruch
tretenden Feststellung des Status einer Person um eine
Frage, deren Entscheidung nicht dem Pflegschaftsrichter,
sondern dem ordentlichen Civilgerichte zustehe und nur
durch richterliches Urtheil erfolgen könne.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des Vormunds X.,
wurde durch das Landgericht als unbegründet zurückgewiesen,
unter Bezugnahme auf die im amtsgerichtlichen
Beschluß angeführten Gründe.
Gegen den landgerichtlichen, dem Vormund X.
am 23. Juli zugestellten Beschluß, hat nun Rechtsanwalt
E. in M. als Interimsvormund der Geschwister
der Bertha mit curatelamtlicher Genehmigung weitere
Beschwerde am 21. August eingelegt, deren nähere
Begründung der Nachtrag vom 23. dess. Mts. enthält.
Der Beschwerdeantrag geht dahin, das Oberste
Landesgericht wolle unter Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses den Standesbeamten anweisen, die außereheliche
Geburt des Kindes Bertha und das Vaterschaftsanerkenntniß
Seitens des W. am Rande der über
den Geburtsfall des Kindes Bertha im Geburtsregister
für M. sub Nr. 8240 unterm 9. October 1894 vorgenommenen
Eintragung zu vermerken, und wird die Beschwerde
darauf gestützt, daß die vormundschaftliche weitere
Beschwerde, erhoben wegen Verletzung des § 26 des RG.
vom 6. Februar 1875, nicht begründet ist. Dieselbe führt
aus, es stehe fest, daß keiner der Betheiligten dem Antrage
des Vormundes des Kindes Bertha, dessen außereheliche
Geburt und das Vaterschafts kenntuiß des W.
als Marginalvermerk im Geburtsregister einzutragen,
widersprochen habe, vielmehr diesbezügliches Einverständniß
der Betheiligten vorliege. Die Vorinstanzen nehmen
aber an, daß dieses, wenn auch in einer öffentlichen Urkunde
niedergelegte Einverständniß nicht geeignet sei, die be-