Full text : Erinnerungen an die Kriegsjahre im Königlich Preußischen Kriegsministerium. Erster Band. Der Weg zur Revolution 1914-1918. (1)

Oberstrichterliche  Entscheidungen.  107

Jahre  sich  in  der  Irrenanstalt  befand,  nicht  ausgeschlossen
erscheine;  übrigens  handle  es  sich  bei  einer  mit  der  gesetzlichen
  Präsumtion  der  Ehelichkeit  in  Widerspruch
tretenden  Feststellung  des  Status  einer  Person  um  eine
Frage,  deren  Entscheidung  nicht  dem  Pflegschaftsrichter,
sondern  dem  ordentlichen  Civilgerichte  zustehe  und  nur
durch  richterliches  Urtheil  erfolgen  könne.

Die  hiegegen  erhobene  Beschwerde  des  Vormunds  X.,
wurde  durch  das  Landgericht  als  unbegründet  zurückgewiesen,
  unter  Bezugnahme  auf  die  im  amtsgerichtlichen
Beschluß  angeführten  Gründe.

Gegen  den  landgerichtlichen,  dem  Vormund  X.
am  23.  Juli  zugestellten  Beschluß,  hat  nun  Rechtsanwalt
  E.  in  M.  als  Interimsvormund  der  Geschwister
der  Bertha  mit  curatelamtlicher  Genehmigung  weitere
Beschwerde  am  21.  August  eingelegt,  deren  nähere
Begründung  der  Nachtrag  vom  23.  dess.  Mts.  enthält.
  Der  Beschwerdeantrag  geht  dahin,  das  Oberste
Landesgericht  wolle  unter  Aufhebung  des  angefochtenen
Beschlusses  den  Standesbeamten  anweisen,  die  außereheliche
  Geburt  des  Kindes  Bertha  und  das  Vaterschaftsanerkenntniß
  Seitens  des  W.  am  Rande  der  über
den  Geburtsfall  des  Kindes  Bertha  im  Geburtsregister
für  M.  sub  Nr.  8240  unterm  9.  October  1894  vorgenommenen
  Eintragung  zu  vermerken,  und  wird  die  Beschwerde
  darauf  gestützt,  daß  die  vormundschaftliche  weitere
Beschwerde,  erhoben  wegen  Verletzung  des  §  26  des  RG.
vom  6.  Februar  1875,  nicht  begründet  ist.  Dieselbe  führt
aus,  es  stehe  fest,  daß  keiner  der  Betheiligten  dem  Antrage
  des  Vormundes  des  Kindes  Bertha,  dessen  außereheliche
  Geburt  und  das  Vaterschafts  kenntuiß  des  W.
als  Marginalvermerk  im  Geburtsregister  einzutragen,
widersprochen  habe,  vielmehr  diesbezügliches  Einverständniß
  der  Betheiligten  vorliege.  Die  Vorinstanzen  nehmen
aber  an,  daß  dieses,  wenn  auch  in  einer  öffentlichen  Urkunde
niedergelegte  Einverständniß  nicht  geeignet  sei,  die  be-