— 124 —
S. 4. .
Die Ansprüche auf Zinsvergütung erlöschen zu Gunsten der Beamten-
Pensions- und Unterstützungskasse, wenn die Zinskupons nicht binnen vier Jahren
nach der Verfallzeit zur Zahlung präsentirt werden.
. 5.
Die Verzinsung der Obligationen hört an dem Tage auf, an welchem
dieselben zur Zurückzahlung fällig sind. Wird diese in Empfang genommen, so
müssen zugleich die ausgereichten Zinskupons, welche später als an jenem Tage
verfallen, mit den fälligen Obligationen eingereicht werden,) geschieht dies nicht,
so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons von dem Kapital gekürzt und zur
Einlösung dieser Kupons verwendet.
,6.
Zur allmäligen Tilgung der Schuld wird vom Jahre 1876. ab jährlich
mindestens ein halbes Prozent von dem gesammten Nominalbetrage derselben
nebst dem Betrage der durch die bereits getilgten Obligationen entstehenden Zins-
ersparniß verwendet. Außerdem steht der Gesellschaft eine allgemeine sechsmonat-
liche Kündigung der Obligationen mit Genehmigung Unseres Handelsministers zu.
Die Rummern der in einem jeden Jahre zu amortisirenden Obligationen
werden alljährlich durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung geschieht Seitens
der Direktion mit Zuziehung eines das Protokoll führenden Nüarz in einem
14 Tage zuvor einmal öffentlich bekannt gemachten Termine, zu welchem Jeder-
mann der Zutritt freisteht.
Die Bekanntmachung der ausgeloosten Obligationen, sowie einer allge.
meinen Kündigung der Obligationen erfolgt durch dreimalige Einrückung in die
öffentlichen Blätter (§. 11.). Die erste Einrückung muß mindestens sechs Monate
vor dem bestimmten Jahlungstermine stattfinden. Die Einlösung der ausge-
loosten Obligationen geschieht am 2. Januar jeden Jahres, das erstemal am
2. Januar 1877.) die Einlösung der gekün digten Obligationen kann sowohl am
2. Januar als am 1. Juli jeden Jahres stattfinden. Die Rückzahlung erfolgt in
beiden Fällen nach dem Nennwerthe gegen Auslieferung der Obligation nebst Zins-
kupons und Talons an den Präsentanten. Die im Jege des Tilgungsverfab-
rens eingelösten Obligationen werden unter Beobachtung der oben wegen der
Ausloosung vorgeschriebenen Form verbrannt. Diejenigen, welche im Wege der
Kündigung oder der Rückforderung (§. 9.) eingelöst werden, kann die Gesellschaft
wieder ausgeben. Ueber die Ausführung der Tilgung wird dem betreffenden
Eisenbahn-Kommissariate alljährlich Nachweis geführt. ·
§.7.
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Obligationen amortisirt werden,
so wird ein gerichtliches Aufgebot nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen
erlassen. Für dergestalt amortisirte, sowie auch für zerrissene oder sonst unbrauch-
bar gewordene, an die Gesellschaft zurückgelieferte und gänzlich zu kassirende Obli-
gationen werden auf Kosten des Empfängers neue dergleichen ausgefertigt.
Zinskupons und Talons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden.
Demjenigen) welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der Jusährungg.