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frist (F. 4.) bei der Direktion anmeldet und den stattgehabten Besitz glaubhaft
darthut, soll nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und
bis dahin nicht zum Vorschein gekommenen Zinskupons gegen Quittung ausge-
zahlt werden.
§S. 8
Die Nummenn der zur Zurückzahlung fälligen, nicht zur Einlösung vor-
gezeigten Obligationen werden während der nächsten drei Jahre nach dem Lah-
lungstermine jährlich einmal von der Direktion der Gesellschaft Behufs der
Empfangnahme der Zahlung öffentlich aufgerufen. Die Obligationen, welche
nicht innerhalb zehn Jahren nach dem letzten öffentlichen Aufrus= zur Einlösung
vorgezeigt werden, sind werthlos, und ist dies von der Direktion, unter Angabe
der Nummern der werthlos gewordenen Stücke, alsdann öffentlich zu erklären.
Die Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen keinerlei Verpflichtungen mehr.
G. 9.
Außer den in 8. 6. gedachten Fällen sind die Inhaber der Obligationen
berechtigt, deren Nennwerth in folgenden Fällen von der Gesellschaft zurück-
zufordern:
a) wenn fällige Zinskupons, ungeachtet solche zur Einlösung präsentirt
worden, durch Verschulden der Gesellschaft länger als drei Monate un-
berichtigt bleiben;
b) wenn der Transportbetrieb auf der Nordhausen= Erfurter Bahn mit
Dampfwagen oder mit anderen, dieselben ersetzenden Maschinen durch
Schuld der Gesellschaft länger als sechs Monate ganz aufhört;
Tc) wenn die im F. 6. festgesetzte Tilgung der Obligationen nicht innege-
halten wird.
In den Fällen zu a. und b. kann das Kapital an demselben Tage, an
welchem einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden) in dem Falle zu c. ist
dagegen eine dreimonatliche Kündigungsfrift zu beobachten.
Das Recht der Jurückforderung dauert in dem Falle zu a. bis zur Be-
jahlung des betreffenden Zinskupons, in dem Falle zu b. bis zur Wiederherstellung
des unterbrochenen Transportbetriebes, das Recht der Kündigung in dem Falle
zu c. drei Monate von dem Tage ab, an welchem die Tilgung der Obligationen
hätte erfolgen sollen. Die Kündigung verliert indessen ihre rechtliche Wirkung,
wenn die Gesellschaft die nicht nnegegultene Amortisation nachholt und zu dem
Ende binnen längstens drei Monaten nach erfolgter Kündigung die Ausloosung
der zu amortisirenden Prioritäts-Obligationen nachträglich bewirkt.
§. 10.
Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird festgesetzt
und verordnet:
2) Die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligationen geht der
Zahlung der Dividenden an die Aktionaire der Gesellschaft und der an
die Mitglieder des Verwaltungsrathes und der Direktion zu zahlenden
Tantieme vor.
er. 7792.) b) Bis