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(Nr. 7794.) Gesetz, betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungs-
. wohnsitz. Vom 8. März 1871.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #.
verordnen zur Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz
vom 6. Juni 1870. (Bundesgesetzbl. S. 360. ff.) für den gesammten Umfang
der Monarchie, einschließlich des Jadegebietes, mit Zustimmung beider Häuser
des Landtages, was folgt: 61
Umfang der Jedem hälfsbedürftigen Deutschen (§. 69.) ist von dem zu seiner Unter-
nserstähungt, stützung verpflichteten Armenverbande Obdach, der unentbehrliche Lebensunterhalt,
4 die erforderliche Pflege in Krankheitsfällen und im Falle seines Ablebens ein
angemessenes Begräbniß zu gewähren.
Die Unterstützung kann geeigneten Falles, so lange dieselbe in Anspruch
genommen wird, mittelst Unterbringung in einem Armen= oder Krankenhause,
sowie mittelst Anweisung der den Kräften des Hülfsbedürftigen entsprechenden
Arbeiten außerhalb oder innerhalb eines solchen Hauses gewährt werden.
Gebühren für die einem Unterstützungsbedürftigen geleisteten geistlichen Amts-
handlungen sind die Armenverbände zu entrichten nicht verpflichtet.
S. 2.
Organe der Jede Gemeinde bildet für sich einen Ortsarmenband, sofern sie nicht
gefemihen Un einem, mehrere Gemeinden oder Gutsbezirke umfassenden einheitlichen Ortsarmen.
Hülfebedürfti, verbande (Gesammt-Armenverbande) schon angehört oder nach den folgenden
ber. Bestimmungen einzuverleiben ist. Die Verwaltung der öffentlichen Armenpflege
ek Ortsar steht in den Gemeindebezirken überall den für die Verwaltung der Gemeinde-
a. Gemeinden. Angelegenheieen durch die Gemeinde-Verfassungsgesetze angeordneten Gemeindebe-
hörden zu. Die Bestimmungen der Gememds-Verfassun 5gesetze über die Ver-
waltung der Gemeinde-Angelegenheiten, insbesondere die Bestimmungen über die
Zuständigkeit des Gemeindevorstandes und der Gemeindevertretung find überall
auch für die Verwaltung der öffentlichen Armenpflege maßgebend.
Die in diesem Gesetze der Gemeindevertretung zugewiesenen Verrichtungen
werden da, wo eine gewählte Gemeindevertretung nicht besteht, von der Gemeinde-
versammlung wahrgenommen. 63
Auf Grund eines Gemeindebeschlusses können in allen Gemeinden für die
Verwaltung der öffentlichen Armenpflege besondere dem Gemeindevorstand unter-
geordnete Deputationen aus Mitgliedern des Gemeindevorstandes und der Ge-
meindevertretung, geeigneten Falles unter Zuziehung anderer Ortseinwohner, gebildet
werden. Den Vorsitz in solchen Deputationen führt, sofern nicht die Gemeinde-Ver-
fassungsgesetze über den Vorsitz in Deputationen Anderes bestimmen, der Bürger-
meister — in den Landgemeinden der Provinz Westphalen der Amtmann — oder
ein dazu von ihm abgeordnetes Mitglied des Gemeindevorstandes- Wo kein Bürger-
meister (Amtmann) an der Spitze der Gemeindeverwaltung steht, tritt an seine
Stelle der Gemeindevorsteher.
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