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S. 13.
Die Bestimmungen der #. 3. bis 5., betreffend die Bildung besonderer
Deputationen und die Verpflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen, sowie
die Bestimmungen des F. 6. kommen auch bezüglich der Gesammt-Armenverbände
und deren Vertretung zur Anwendung.
K. 14.
Die Wiederauflösung eines Gesammt- Armenverbandes kann nur in den
Formen, welche für die Beschlußfassung über die gemeinschaftlichen Angelegen-
heiten vorgeschrieben sind, und nur mit Genehmigung der Bezirksregierung vor-
genommen werden.
G. 15.
Jede Einrichtung und jede Wiederauflösung eines Gesammt-Armen-
verbandes ist durch das Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
K. 16.
d. Umwande. Die in einigen Landestheilen bestehenden Ortsarmenverbände (Armen-
lunguuorm kommunen u. s. w.), welche den Vorschriften des Bundesgesetzes über den Unter.
wung der, dem stützungswohnsitz vom 6. Juni 1870. nicht entsprechen, werden in Ortsarmen-
l —ii’* P verbände nach Maßgabe jenes Gesetzes umgebildet. Dieselben erhalten ihre
1870 nichfent. Läumliche Begrenzung durch Beschluß der in Gemäßheit des F. 18. zu bildenden
Prrchenden, Kommissionen unter Bestätigung der Bezirksregierung nach vorgängiger An-
bände. hörung der Betheiligten. Die räumliche Begrenzung geschieht in der Weise, daß
diejenigen Verbände, welche schon jetzt mehrere ganze Gemeinden oder Guts-
bezirke umfassen, als Gesammt-Armenverbände in Gemäßheit des §. 10. des ge-
genwärtigen Gesetzes einzurichten sind.
K. 17.
Das Vermögen der im F. 16. gedachten Ortsarmenverbände (Armen-
kommunen u. s. w.) geht zur bestimmungsmäßigen Verwendung auf die neu zu
bildenden Ortsarmenverbände über, unter Wahrung aller bestehenden Rechte der
Religionsgesellschaften, Stiftungen und sonstigen juristischen Personen und unter
Vorbehalt des Rechtsweges für dieselben.
Die Theilnahmerechte der neu zu bildenden Ortsarmenverbände an dem
vorgedachten Vermögen bestimmen sich in Ermangelung besonderer Rechtstitel
oder einer anderweitigen Vereinbarung der Betheiligten zunächst nach dem! Maß-
stabe, nach welchem die Betheiligten zu diesem Vermögen im Durchschnitt der
letzten zehn Jahre beigetragen haben, und wenn ein solcher Maßstab nicht nach-
weisbar ist, nach der Seelenzahl.
Eine Vertheilung des bisher ungesondert verwalteten Armenvermögens ist
nur zulässig, wenn sie nach der von der Bezirksregierung zu treffenden Entschei-
dung mit den bestimmungsmäßigen Zwecken des Armenvermögens vereinbar ist.
Wo die Vertheilung nicht stattfindet, kann eine gemeinschaftliche Verwaltung nach
Maßgabe der I§. 10. 12. und 13. eingerichtet werden. K