Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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K. 18. 
Die zur Ausführung der Vorschriften der . 16. und 17. erforderliche 
Regulirung der Vermögensverhältnisse erfolgt durch Kommissionen, bestehend aus 
einem von dem Oberpräfidenten zu ernennenden Vorsitzenden und aus zwei oder 
vier weiteren, gemäß Beschluß der Provinzialvertretung zu wählenden Mitgliedern. 
Die Provinzialvertretung beschließt über die Zahl der zu bestellenden Kommissio- 
nen. Gegen die Beschlüsse der Kommissionen bleibt den Betheiligten der Rechts- 
weg vorbehalten. 
G. 19. 
Es werden diejenigen besonderen Behörden (Armenkommissionen, Hospitien= e Ausuuhe, 
Kommissionen, Armenverwaltungen, Pflegschaftsräthe 2c.) hierdurch aufgehoben, — 
welche in einigen Landestheilen, insbesondere im Bezirk des Appellationsgerichts= den. 
hofes zu Cöln, für die Verwaltung der örtlichen Armenpflege neben den, durch 
die Gemeinde-Verfassungsgesetze angeordneten Gemeindebehörden bestehen. Auf 
die letzteren gehen alle, aus Gesetzen, Verordnungen und anderen Titeln ent- 
springenden Recht und Pflichten der gedachten besonderen Armenbehörden über, 
insbchondere ist das unter ihrer Verwaltung stehende Vermögen, soweit dasselbe 
bisher zu bestimmten Stiftungszwecken zu verwenden war, auch fernerhin in 
gleicher Weise zu verwenden. 
K. 20. 
Soweit bisher, insbesondere im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu 
Cöln, von den nach F. 19. aufzuhebenden besonderen Armenbehörden Armenfonds 
und Armenanstalten ungesondert verwaltet wurden, welche für die Armenzwecke 
mehrerer Gemeinden bestimmt sind, kommen die Vorschriften der I§. 21. bis 23. 
zur Anwendung. 
G. 21. 
Sind die Armenfonds und Armenanstalten für die Armenzwecke mehrerer 
Landgemeinden bestimmt, so geht deren Verwaltung auf diejenigen Behörden 
über, welche nach den Gemeinde-Verfassungsgesetzen - die Verwaltung der ge- 
meinschaftlichen Angelegenheiten der Landgemeinden angeordnet sind. Der Ar- 
tikel 15. des Gesetzes vom 15. Mai 1856.), betreffend die Gemeindeverfassung in 
der Rheinprovinz (Gesetz Samml. S. 435. ff.), kommt entstehenden Falles 
mit der Maßgabe zur Anwendung, daß die in dem letzten Satze dieses Artikels 
erwähnten Rechte des Vorsitzes und der Verwaltung demjenigen Bürgermeister 
ustehen, in dessen Amtsbezirke die betreffende Armenbehörde ihren Sitz ge- 
fabt hat. 
g. 22. 
Sind die Armenfonds und Armenanstalten fuͤr die Armenzwecke mehrerer 
Stadtgemeinden oder für die Armenzwecke von Stadt- und Landgemeinden be- 
stimmt, so geht deren Verwaltung auf die Behörden derjenigen Gemeinde über, 
in welcher die aufzuhebende Armenbehörde ihren Sitz gehabt hat. In Sällen 
(Nr. 7794.) ie-
	        
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