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K. 18.
Die zur Ausführung der Vorschriften der . 16. und 17. erforderliche
Regulirung der Vermögensverhältnisse erfolgt durch Kommissionen, bestehend aus
einem von dem Oberpräfidenten zu ernennenden Vorsitzenden und aus zwei oder
vier weiteren, gemäß Beschluß der Provinzialvertretung zu wählenden Mitgliedern.
Die Provinzialvertretung beschließt über die Zahl der zu bestellenden Kommissio-
nen. Gegen die Beschlüsse der Kommissionen bleibt den Betheiligten der Rechts-
weg vorbehalten.
G. 19.
Es werden diejenigen besonderen Behörden (Armenkommissionen, Hospitien= e Ausuuhe,
Kommissionen, Armenverwaltungen, Pflegschaftsräthe 2c.) hierdurch aufgehoben, —
welche in einigen Landestheilen, insbesondere im Bezirk des Appellationsgerichts= den.
hofes zu Cöln, für die Verwaltung der örtlichen Armenpflege neben den, durch
die Gemeinde-Verfassungsgesetze angeordneten Gemeindebehörden bestehen. Auf
die letzteren gehen alle, aus Gesetzen, Verordnungen und anderen Titeln ent-
springenden Recht und Pflichten der gedachten besonderen Armenbehörden über,
insbchondere ist das unter ihrer Verwaltung stehende Vermögen, soweit dasselbe
bisher zu bestimmten Stiftungszwecken zu verwenden war, auch fernerhin in
gleicher Weise zu verwenden.
K. 20.
Soweit bisher, insbesondere im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu
Cöln, von den nach F. 19. aufzuhebenden besonderen Armenbehörden Armenfonds
und Armenanstalten ungesondert verwaltet wurden, welche für die Armenzwecke
mehrerer Gemeinden bestimmt sind, kommen die Vorschriften der I§. 21. bis 23.
zur Anwendung.
G. 21.
Sind die Armenfonds und Armenanstalten für die Armenzwecke mehrerer
Landgemeinden bestimmt, so geht deren Verwaltung auf diejenigen Behörden
über, welche nach den Gemeinde-Verfassungsgesetzen - die Verwaltung der ge-
meinschaftlichen Angelegenheiten der Landgemeinden angeordnet sind. Der Ar-
tikel 15. des Gesetzes vom 15. Mai 1856.), betreffend die Gemeindeverfassung in
der Rheinprovinz (Gesetz Samml. S. 435. ff.), kommt entstehenden Falles
mit der Maßgabe zur Anwendung, daß die in dem letzten Satze dieses Artikels
erwähnten Rechte des Vorsitzes und der Verwaltung demjenigen Bürgermeister
ustehen, in dessen Amtsbezirke die betreffende Armenbehörde ihren Sitz ge-
fabt hat.
g. 22.
Sind die Armenfonds und Armenanstalten fuͤr die Armenzwecke mehrerer
Stadtgemeinden oder für die Armenzwecke von Stadt- und Landgemeinden be-
stimmt, so geht deren Verwaltung auf die Behörden derjenigen Gemeinde über,
in welcher die aufzuhebende Armenbehörde ihren Sitz gehabt hat. In Sällen
(Nr. 7794.) ie-