— 137 —
K. 27.
Die Grenzen der Landarmenverbände können unter Zustimmung der Be-
theiligten und, wo für den Bejzirk eines Landarmenverbandes eine besondere Ver-
tretung nicht besteht, unter Zustimmung der Provinzialvertretung, durch König-
liche Verordnung geändert werden. Ohne diese Zustimmung ist eine solche Aen-
derung nur im Wege der Gesetzgebung zulässig.
K. 28.
Die Verwaltung der Angelegenheiten derjenigen Landarmenverbände, welche
nur aus einer Gemeinde bestehen, erfolgt nach den für die Verwaltung der An-
gelegenheiten der Gemeinden maßgebenden Vorschriften.
In allen anderen Fällen wird die Verwaltung der Angelegenheiten der
Landarmenverbände durch Königliche Verordnung, soweit es bisher noch nicht
eschehen ist, den betreffenden kreis-, beziehungsweise provinzial- und kommunal-=
fündishen Verbänden und deren Organen nach Maßgabe der für diese Verbände
und deren Organe gültigen Verfassungsgesetze übertragen. Bis zum Erlaß der
betreffenden Königlichen Verordnung bewendet es überall bei den zur Zeit beste-
henden Verwaltungsvorschriften, vorbehaltlich der Bestimmungen des H. 71.
KG. 29.
Die zur Erfüllung der Verpflichtungen der Landarmenverbände aufzubrin-
genden Kosten werden auf die betreffenden Kreise nach dem Maßstabe der in
ihnen aufkommenden direkten Staatssteuern (§. 70.) vertheilt, sofern nicht die
Vertretung eines Landarmenverbandes mit Genehmigung der Minister des In-
nern und der Finanzen eine andere Aufbringungsweise beschließt. Den Vertre-
tungen der Kreise bleibt die Beschlußfassun über die Aufbringungsweise des auf
die letzteren vertheilten Kostenbetrages überlassen.
In der Provinz Hannover werden die vorgldachten Kosten auf die Amts-
verbände beziehungsweise auf die nicht zu einem Amtsverband gehörigen Städte
vertheilt.
b Im Regierungsbezirk Sigmaringen erfolgt die Vertheilung auf die Ober-
amtsbezirke. Die Aufbringungsweise der auf die letzteren vertheilten Kosten-
beträge wird bis zur Einführung von Kreis-- und Provinzialvertretungen durch
eine Versammlung der Ortsvorsteher (Bürgermeister, Stadtschultheiß, Vogt) des
Oberamtsbezirks unter dem Vorsitze des Oberamtmanns bestimmt.
S. 30.
Die Bestimmungen des FH. 29. treten in den Provinzen Preußen, Bran-
denburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen, Westphalen und in der Rhein-
provinz erst mit dem 1. Januar 1873. in Geltung. Mit demselben Tage treten
in der Provinz Schlesien die zur Zeit dort geltenden gesetzlichen Bestimmungen,
betreffend die Cchebung von Abgaben für das Landarmen- und Korrigenden-
wesen bei Erb. und Besitzveränderungsfällen, außer FKratt.
Ja örgang 1871. (Nr. 7796.) K. 31.