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Die Landarmenverbände sind verpflichtet, in ihren Armenhäusern, soweit
es der Raum gestattet, gegen Entschädigung die der Fürsorge der Ortsarmen-
Merbnne gesetzlich anheimfallenden Personen auf Antrag dieser Verbände auf—
zunehmen.
g. 35.
Die für den Betrag der Erstattungsforderungen der Armenverbände maß-
gebenden Tarife werden von dem Minister des Inndern nach Anhörung der
Hrwinzaloertretung beziehungsweise der Kommunallandtage aufgestellt. Bei den
##enwärtig in Geltung stehenden Tarifen bewendet es, bis sie in vorgedachter
eise abgeändert worden sind.
g. 36.
Die Landarmenverbände find verpflichtet, denjenigen, ihrem Bezirke ange-
hörigen Ortsarmenverbänden eine Beihülfe zu gewähren, welche den ihnen ob-
lüszenden Verpflichtungen zu genügen unvermögend sind. Ob und welche Bei-
hülfe zu leisten ist, entscheidet nach Anhörung des Kreistages endgültig die De-
putation für das Heimathwesen 9. 40.), zu deren Sprengel der betreffende
Ortsarmenverband gehört. Die Beihülfe kann in Geld oder mittelst Bereit-
stellung von Pflegeanstalten oder in sonst geeigneter Weise gewährt werden.
Die in einigen Theilen des Regierungsbezirks Kassel Hestchenden Verbände
zur Unterstützung solcher Gemeinden) welche die Lasten der öffentlichen Armen-
pflege für sich allein nicht aufzubringen im Stande sind, werden insoweit aufge-
hoben, als diese Verbände nicht gleichzeitig zur Verfolgung anderer Zwecke ein-
gerichtet sind, beziehungsweise insoweit auf sie nicht gleichzeitig der F. 32. An-
wendung findet. Auf das Vermögen dieser Verbände, soweit dasselbe Vcdngüich
zur Unterstützung der vorgedachten Gemeinden bestimmt ist, kommen die Vor-
schriften der I§. 17. und 18. zur Anwendung.
". 37.
Muß ein Deutscher, welcher keinen Unterstützungswohnsitz hat, auf Ver-
langen ausländischer Staatsbehörden (F. 33. des Bundesgesetzes) aus dem Aus-
lande übernommen werden und ist bei der Uebernahme der Fall der Hülfs.
bedürftigkeit vorhanden oder tritt derselbe innerhalb sieben Tagen nach erfolgter
Uebernahme ein, so liegt die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten der Unter-
stützung beziehungsweise zur Uebernahme des Hülfsbedürftigen demjenigen Land-
armenverbande ob, innerhalb dessen der Hülfsbedürftige seinen letzten Unter-
stützungswohnsitz gehabt hat. Läßt sich dieser Unterstützungswohnsitz nicht ermitteln,
so ist derjenige Landarmenverband zur Tragung der Kosten verpflichtet, in dessen
Bezirk die Hülfsbedürftigkeit hervorgetreten ist.
S. 38.
Die Landarmenverbände sind verpflichtet, die in ihrem Bezirke festgenom-
menen, auf Grund der Bestimmungen des F. 361. Nr. 3. bis 8. des Straf-
Nr. 7794.) 18“ — ge-