Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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C. 42. 
Die Anwesenheit von drei Mitgliedern, einschließlich der beiden ernannten 
Beamten, genügt für die Beschlußfähigkeit der Deputation. Sind vier Mit- 
Llirder anwesend, so nimmt das dem Ertenemler nach jüngste Mitglied an der 
bstimmung keinen Antheil. 
K. 43. 
Die Mitglieder der Deputation sind für ihre Entscheidungen nach den für 
richterliche Beamte geltenden Grundsätzen verantwortlich. Die ernannten Mit- 
glieder unterliegen in dieser ihrer Eigenschaft den für richterliche Beamte gelten- 
den Disziplinarvorschriften. Das Verfahren wird von demjenigen Gerichtshof 
geleitet, welcher für den Bezirk des betreffenden Appellationsgerichts den Diszi- 
plinarhof bildet. Die gewählten Mitglieder der Deputation unterliegen keinem 
Disziplinarverfahren. 
Der äußere Geschäftsgang bei den Deputationen wird durch ein Regulativ 
geordnet, welches der Justizminister und der Minister des Innern gemeinsam zu 
erlassen haben. In dem Regulativ sind insbesondere auch die Grundsätze fest- 
zustellen, nach welchen die Stellvertreter in Gemäßheit dieses Gesetzes einzu- 
berufen sind. 
S. 44. 
Die gewählten Mitglieder der Deputation erhalten eine ihren Auslagen 
entsprechende Entschädigung. Ueber die Höhe derselben beschließt die Provinzial- 
vertretung, im Regierungsbezirk Sigmaringen bis zur Einführung einer solchen 
die Regierung daselbst. Der Entschädigungsbetrag wird von dem Landarmen- 
verbande, und wo mehrere Landarmenverbände betheiligt sind, im Verhältniß der 
in denselben aufkommenden direkten Staatssteuern aufgebracht. Die übrigen 
Kosten der Deputation für das Heimathwesen fallen dem Staate zur Last. 
K. 45. 
Die Klage wegen eines abgelehnten Anspruches ist bei der Deputation 
aningen, zu deren Sprengel der in Anspruch genommene Armenverband 
gehört. 
K. 46. 
In der der Deputation einzureichenden Klageschrift ist der Armenverband, 
dessen Verurtheilung verlangt wird, und der Gegenstand des erhobenen Anspruches 
genau zu bezeichnen; es ist insbesondere ausdrücklich auszusprechen, ob die Ueber- 
nahme des betreffenden Hülfsbedürftigen oder welche sonstige Leistung ver- 
langt wird. 
. 47. 
Die Klageschrift wird der Gegenpartei mit der Aufforderung zugefertigt, 
ihre schriftliche Gegenerklärung innerhalb vier Wochen nach der Zustellung ein- 
(Ne. 7794.) zu-
	        
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