Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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zureichen, widrigenfalls die in der Klageschrift behaupteten Thatsachen für zu- 
gestanden und die damit überreichten Urkunden für anerkannt würden erachtet 
werden. 
Die Gegenerklärung wird dem klagenden Armenverbande zugefertigt, ge- 
eigneten Falles mit der dieselbe Verwarnung enthaltenden Aufforderung) seine 
weitere Erklärung innerhalb vierzehn Tagen nach der Zustellung einzureichen. 
Geht eine solche weitere Erklärung ein, so wird sie der Gegenpartei zur Kenntniß- 
nahme zugefertigt. 
Die vorgedachten Fristen können auf Antrag der betreffenden Partei ver. 
längert werden. 
KC. 48. 
Der Klageschrift und den im F. 47. gedachten weiteren Erklärungen der 
Parteien sind die als Beweismittel in T genommenen Urkunden im Original 
oder in Abschrift beizufügen. Von allen Schriftstücken und deren Anlagen sind 
Duplikate einzureichen. 
KC. 49. 
Die Deputation für das Heimathwesen ist befugt, Untersuchungen an Ort 
und Stelle zu veranlassen, Zeugen und Sachverständige zu laden und eidlich zu 
vernehmen) überhaupt den angetretenen Beweis in vollem Umfange zu erheben. 
Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständiger ver- 
nehmen zu lassen, kommen die entsprechenden Besimmungen der bürgerlichen 
Prozeßgesetze zur Anwendung. Die Deputation erkennt auf die im Ungehorsams. 
falle zu verhängenden Strafen, vorbehaltlich des innerhalb vierzehn Tagen nach 
Zustellung des Strafbescheides zulässigen Rekurses an das Bundesamt für das 
Heimathwesen. 
g. 50. 
Die Deputation kann die Beweiserhebung durch eines ihrer Mitglieder oder 
durch eine der Bezirksregierung nachgeordnete Behörde oder durch eine zu dem 
Ende zu ersuchende sonstige Behörde bewirken lassen. Sie kann verordnen, daß 
die Beweiserhebung in ihrer öffentlichen Sitzung stattfinden solle. 
E. 51. 
Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines vereideten Protokoll- 
führers, oder, wenn sie in einem anderen Deutschen Staate stattfinden, in den 
dort vorgeschriebenen Formen aufzunehmen; die Parteien sind zu denselben vor- 
zuladen. 
G. 52. 
Die Entscheidung erfolgt in öffentlicher Sitzung der Deputation nach er- 
folgter Ladung und Anhörung der Parteien oder ihrer mit Vollmacht verschgen 
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