Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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E. 62. 
Die Kommission entscheidet endgültig mit Ausschluß jeder Berufung. Die 
Entscheidung erfolgt gebühren- und stempelfrei; doch sind dem unterliegenden 
Theile die baaren Auslagen des Verfahrens und die des obsiegenden Theils, 
jedoch mit Ausschluß der Gebühren eines Bevollmächtigten, zur Last zu legen. 
Die zu erstattenden baaren Auslagen werden von der Kommission end- 
gültig festgesetzt. 
Die Entscheidungen der Kommissionen, sowie die urkundlich von denselben 
festgestellten Einigungen sind im Verwaltungswege vollstreckbar. 
S. 63. 
Einen Anspruch auf Unterstützung kann der Arme geen einen Armen. 
verband niemals im Rechtswege, sondern nur bei der Verwaltungsbehörde 
geltend machen, in deren Pflicht es liegt, keine Ansprüche zuzulassen, welche über 
das Nothdürftige hinausgehen. 
Beschwerden gegen Verfügungen der Vorstände der Ortsarmenverbände 
darüber, ob, in welcher Höhe und in welcher Weise Armenunterstützungen zu 
gewähren sind, folgen dem durch die bestehenden Gesetze angeordneten Instanzen- 
ge mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Bezirksregierung die Deputation 
ür das Heimathwesen tritt, welche endgültig entscheidet. 
g. 64. 
Jeder Ausländer ist, so lange ihm der Aufenthalt im Inlande gestattet Defentliche 
wird, in Bezug vbantersatung 
a) auf die Art und das Maaß der im Falle der Hülfsbedürftigkeit zu ge. 3er Ausländer. 
währenden öffentlichen Unterstützung, 
b) auf den Erwerb und Verlust des Unterstützungswohnsitzes 
einem Deutschen gleich zu behandeln. 
5. 65. 
Auf den Antrag des Armenverbandes, der einen Hülfsbedürftigen unter- Vlt 
stützen muß, können durch einen mit Gründen versehenen Beschluß der Verwall,, Arwenoer. 
tungsbehörde nach Anhörung der Betheiligten der Ehemann, die Ehefrau, die weit Verpftic- 
ehelichen Aeltern, die uneheliche Mutter sowie die ehelichen Kinder und die — 
unehelichen Kinder in Beziehung auf die Mutter, angehalten werden, dem Hülfs- « 
beduͤrftigen nach Maßgabe ihrer gesetzlichen Verpflichtung die erforderliche laufende 
Unterstützung zu gewähren. 
Die Beschlußfassung steht dem Landrathe desjenigen Kreises, und im 
Regierungsbezirke Sigmaringen dem Oberamtmanne desjenigen Oberamtsbezirkes 
zus 
Jahrg##g 1871. (Nr. 7794.)
	        
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