Besondere Be-
stimmungen für
einzelne Landes-
theile und
Schlußbestim-
mungen.
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zu, in welchem der in Anspruch genommene Angehörige des Hülfsbedürftigen
seinen Wohnsitz hat, beziehungsweise wenn die Gemeinde des Wohnsitzes weder
in Kommunal= noch in Polizeiangelegenheiten der Aufsicht des Landrathes unter-
worfen ist, dem Gemeindevorstande.
Hat der gedachte Angehörige im Inlande keinen Wohnsitz, so treten an
die Stelle der Behörden des Wohnsitzes die Behörden des Aufenthaltsortes.
S. 66.
Gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde (I. 65.) steht innerhalb
zehn Tagen nach deren Zustellung sowohl dem in Anspruch genommenen Ange-
hörigen wie dem betheiligten Armenverbande der Rekurs an die Deputation f#
das Heimathwesen zu, welche letztere nach Anhörung der Gegenpartei im Ver-
waltungswege endgültig entscheidet. Beiden Theilen bleibt überdies die Verfol-
gung hrer Rechte im gerichtlichen Verfahren vorbehalten.
g. 67.
Die Entscheidungen der Verwaltungsbehörde (95. 65. 66.) find vorläufig
und so lange vollstreckbar, bis auf erhobenen Rekurs im Verwaltungswege oder
miln rechtskräftigen gerichtlichen Urtheils eine abändernde Entscheidung er-
olgt ist.
Im letzteren Falle hat der Armenverband dem in Anspruch genommenen
Angehörigen das bis dahin Geleistete beziehungsweise das zu viel Geleistete zu
erstatten; im Weigerungsfalle ist er hierzu im Aufsichtswege anzuhalten.
Hatte jedoch der eine solche Erstattung Fordernde die gerichtliche Klage
nicht innerhalb sechs Monaten nach Zustellung des von ihm angefochtenen Be-
schlusses der Verwaltungsbehörde angebracht, so kann er nur dasjenige zurück-
lenden, was er für den Zeitraum seit Anbringung der Klage zu viel ge-
eistet hat.
G. 68.
Die Erstattung bereits verausgabter Unterstützungskosten kann ein Armen-
verband in allen Fällen, soweit nicht die §#§. 40. ff., betreffend das Verfahren
in Streitsachen der Armenverbände, zur Anwendung kommen, nur im gericht-
lichen Verfahren beanspruchen.
K. 69.
Unter einem Deutschen Hülfsbedürftigen und einem Deutschen Armen-
verbande im Sinne dieses Gesetzes ist ein solcher zu verstehen, welcher dem Gel-
tungsbereich des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni
1870. angehört. K#n