Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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g. 70. 
Soweit die Vertheilung der von den einzelnen Verbänden, Kreisen und 
Gemeinden in Folge dieses Gesetzes aufzubringenden Kosten nach Maßgabe der 
direkten Staatssteuern erfolgt, kommen folgende Bestimmungen zur Anwendung: 
1) in den mahl. und schlachtsteuerpflichtigen Städten tritt die Mahl. und 
Schlachtsteuer, nach Abzug des für die Städte erhobenen Steuerdrittels, 
an die Stelle der Klassensteuer; 
2) die in §. 4. Litt. àa. und b. des Grundsteuergesetzes vom 21. Mai 
1861. (Gesetz Samml. S. 253.) und beziehungsweise in §. 3. des 
Grundsteuergesetzes vom 11. Februar 1870. (Gesetz Samml. S. 85.) 
bezeichneten Grundstücke werden nach Maßgabe derjenigen Grundsteuer- 
beträge herangezogen, welche von ihnen zu entrichten sein würden, wenn 
ihnen ein Anspruch auf Grundsteuerbefreiung oder Bevorzugung nicht 
zustände. Die Berechnung dieser Grundsteuerbeträge erfolgt durch An- 
wendung des allgemeinen Grundsteuer-Prozentsatzes auf die in Aus- 
sährung der vorerwähnten beiden Gesetze für die gedachten Grundstücke 
estgestellten oder festzustellenden Reinerträge. In den Provinzen 
Schleswig. Holstein, Hannover und Hessen-Nassau, sowie in dem 
Kreise Meisenheim geschieht diese Berechnung so lange, als die neu zu 
regelnde Grundsteuer noch nicht erhoben wird, nach den gesetzlich fest- 
stehenden oder hergebrachten Besteuerungsgrundsätzen; 
3) die nach F. 3. unter 1. des Gesetzes, betreffend die Einführung einer 
allgemeinen Gebäudesteuer, vom 21. Mai 1861. (Gesetz= Samml. 
S. 317. ff.) von der Gebäudesteuer befreiten Gebäude, mit Ausnahme 
derjenigen, welche sich im Besitze der Mitglieder des Königlichen Hauses 
oder des Hohenzollernschen Fürstenhauses, sowie des Hannoverschen 
Königshauses oder des Kurhessischen oder des Herzoglich Nassauischen 
Fürstenhauses befinden, werden nach Maßgabe ihres, den Grundsätzen 
des angeführten Gesetes entsprechend, besonders einzuschätzenden Nutzungs- 
werthes und der danach zu berechnenden Gebäudesteuerbeträge heran- 
gezogen! 
4) die Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen bleibt außer Be- 
rückfichtigung. 
S. 71. 
Die in diesem Gesetze den Bezirksregierungen, resp. den Landräthen über- 
wiesenen Verrichtungen sollen in der Provinz Hannover von den Landdrosteien, 
resp. den Amtshauptmännern, wahrgenommen werden. Ebenso treten in der 
Provinz Hannover die Amtsvertretungen an die Stelle der Kreistage) ausge- 
nommen jedoch sind die Kreiskommissionen, welche auch in Hannover für die 
(Tr. 7794.) 19- ein-
	        
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