— 148 —
einzelnen Kreise unter dem Vorsitz des Kreishauptmanns einzurichten und deren
Mitglieder und Stellvertreter von den Kreistagen zu wählen sind.
Bis zum Erlaß der im F. 28. gedachten Königlichen Mrordnung wird
die Verwaltung des Landarmenwesens
a) für die Provinz Schleswig-Holstein der Regierung zu Schleswig,
b) für den kommunalständischen Verband des Regierungsbezirks Wies-
baden mit Ausnahme des Stadtkreises Frankfurt a. M. der Regierung
zu Wiesbaden, «
. c)fürdenRegierungsbezirkSigmaringenderRegiekungzuSigmaringen
übertragen.
Für das Jadegebiet werden die in den I#. 36. 40. bis 57. und 66. er-
wähnten Verrichtungen einer Deputation für das Heimathwesen in der Provinz
Hannover übertragen; im Uebrigen wird für das gedachte Gebiet die Zuständigkeit
der Behörden durch Königliche Verordnung geregelt. Für den Regierungsbezirk
Sigmaringen wird bis zur Einführung einer Provinhall. und Kreisvertretung
Folgendes bestimmt: Es wird in jedem Oberamtsbezirke eine der im F. 60.
gedachten Kommissionen gebildet; den Vorsitz in derselben führt der Ober-
amtmann) die beiden anderen Mitglieder und deren Stellvertreter werden von
den Ortsvorstehern (Bürgermeister, Stadtschultheiß, Vogt) gewählt; in gleicher
Weise erfolgt die Wahl der nicht vom Könige zu ernennenden Mitglieder der
Deputation für das Heimathwesen; zum Zwecke der Wahlen werden die Orts-
vorsteher zu Wahlverbänden vereinigt, deren Bildung dem Regierungspräfidenten
übertragen wird.
K. 72.
Die Verwaltung des für das ehemalige Herzogthum Nassau vorhandenen,
seiner Bestimmung zu erhaltenden Central-Waisenfonds wird durch entgliche
Verordnung geregelt) bis zu deren Erlaß bewendet es bei den darauf bezüglichen
Bestimmungen der 88. 17. und 19. des Gesetzes, betreffend die Verwaltung der
öffentlichen Armenpflege, vom 18. Dezember 1848. (Nassauisches Verordnungs-
blatt S. 303. ff). "
K. 73.
Das gegenwärtige Gesetz tritt, vorbehaltlich der Bestimmung des 9. 30.,
mit dem 1. Juli 1871. in Kraft. Es ist, den Bestimmungen des gegenwärtigen
Gesetzes entsprechend, Vorkehrung dahin zu treffen, daß vom 1. Juli 1871. ab
jedes Grundstück einem räumlich abgegrenzten Ortsarmenverbande angehört oder
selbstständig als solcher eingerichtet K.
Das in den I§##. 40. ff. vorgeschriebene Verfahren kommt bei den-
jenigen Streitsachen der Armenverbände zur Anwendung, welche nach e
30. Juni