Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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einzelnen Kreise unter dem Vorsitz des Kreishauptmanns einzurichten und deren 
Mitglieder und Stellvertreter von den Kreistagen zu wählen sind. 
Bis zum Erlaß der im F. 28. gedachten Königlichen Mrordnung wird 
die Verwaltung des Landarmenwesens 
a) für die Provinz Schleswig-Holstein der Regierung zu Schleswig, 
b) für den kommunalständischen Verband des Regierungsbezirks Wies- 
baden mit Ausnahme des Stadtkreises Frankfurt a. M. der Regierung 
zu Wiesbaden, « 
. c)fürdenRegierungsbezirkSigmaringenderRegiekungzuSigmaringen 
übertragen. 
Für das Jadegebiet werden die in den I#. 36. 40. bis 57. und 66. er- 
wähnten Verrichtungen einer Deputation für das Heimathwesen in der Provinz 
Hannover übertragen; im Uebrigen wird für das gedachte Gebiet die Zuständigkeit 
der Behörden durch Königliche Verordnung geregelt. Für den Regierungsbezirk 
Sigmaringen wird bis zur Einführung einer Provinhall. und Kreisvertretung 
Folgendes bestimmt: Es wird in jedem Oberamtsbezirke eine der im F. 60. 
gedachten Kommissionen gebildet; den Vorsitz in derselben führt der Ober- 
amtmann) die beiden anderen Mitglieder und deren Stellvertreter werden von 
den Ortsvorstehern (Bürgermeister, Stadtschultheiß, Vogt) gewählt; in gleicher 
Weise erfolgt die Wahl der nicht vom Könige zu ernennenden Mitglieder der 
Deputation für das Heimathwesen; zum Zwecke der Wahlen werden die Orts- 
vorsteher zu Wahlverbänden vereinigt, deren Bildung dem Regierungspräfidenten 
übertragen wird. 
K. 72. 
Die Verwaltung des für das ehemalige Herzogthum Nassau vorhandenen, 
seiner Bestimmung zu erhaltenden Central-Waisenfonds wird durch entgliche 
Verordnung geregelt) bis zu deren Erlaß bewendet es bei den darauf bezüglichen 
Bestimmungen der 88. 17. und 19. des Gesetzes, betreffend die Verwaltung der 
öffentlichen Armenpflege, vom 18. Dezember 1848. (Nassauisches Verordnungs- 
blatt S. 303. ff). " 
K. 73. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt, vorbehaltlich der Bestimmung des 9. 30., 
mit dem 1. Juli 1871. in Kraft. Es ist, den Bestimmungen des gegenwärtigen 
Gesetzes entsprechend, Vorkehrung dahin zu treffen, daß vom 1. Juli 1871. ab 
jedes Grundstück einem räumlich abgegrenzten Ortsarmenverbande angehört oder 
selbstständig als solcher eingerichtet K. 
Das in den I§##. 40. ff. vorgeschriebene Verfahren kommt bei den- 
jenigen Streitsachen der Armenverbände zur Anwendung, welche nach e 
30. Juni
	        
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