Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

— 168 — 
(Nr. 7800.) Allerhöchster Erlaß vom 22. März 1871., betreffend die Stiftung eines Ver- 
dienstkreuzes für Frauen und Jungfrauen. 
Jn#n Ich der großartigen, oferfreudigen Thätigkeit, welche die Frauen und 
Jungfrauen des gesammten Deutschlands dem Wohle der Kämpfenden und deren 
Angehörigen gewidmet haben und noch widmen, Meine volle Anerkennung zolle, 
fühle Ich Mich gedrungen, hervorragenden Verdiensten auf diesem segensreichen 
Felde durch ein gemeinsames Zeichen die Dankbarkeit des Vaterlandes zu sicherm. 
Der Luisen-Orden vermag diesem Zwecke nicht zu dienen. Nach den Statuten 
darf die Verleihung der vor allem in Betracht kommenden ersten 7 
desselben nur in der geringen, zur Zeit ohnehin erfüllten Zahl von Einhundert 
erfolgen; überdies sind beide Abtheilungen jenes Ordens auf Angehörige der 
Preußischen Monarchie beschränkt. Zur Erreichung Meiner Intention ist dem- 
nach die Stiftung eines besonderen Ordens unerläßlich. In solcher Erwägung 
habe Ich die Mir vom Staatsministerium vorgelegte Urkunde über die Stiftung 
des Verdienstkreuzes für Frauen und Dnfrauen vollzogen und veranlasse das 
Staatsministerium, diesen Erlaß zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 22. März 1871. 
Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
  
(Nr. 7801.) Urkunde über die Stiftung des Verdienstkreuzes für Frauen und Jungfrauen. 
Vom 22. März 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen uc. 
haben in Anerkennung der unermüdlichen und segensreichen Opferwilligkeit, mit 
welcher in dem nunmehr ehrenvoll beendeten Kriege für des Vaterlandes Erre 
und Selbstständigkeit Deutschlands Frauen und Jungfrauen für das Wohl der 
Känpfenden und deren Angehörigen gewirkt haben und noch fortwährend wirken, 
die Stiftung eines „Verdienstkreuzes“ für Frauen und Jungfrauen, die solcher- 
gestalt um das Vaterland sich verdient gemacht haben, beschlossen und verordnen 
zur Ausführung dieses Unseres Beschlußen ) was folgt: 
1) Das Verdienstkreuz wird von Uns, auf den Vorschlag Ihrer Majestit 
der Königin, Unserer Gemahlin, zu ehrender Anerkennung der Verdienste 
von Frauen und Jungfrauen verliehen, welche durch Pflege der im 
beendeten Kriege gegen Frankreich Verwundeten und Erkrankten, oder 
durch anderweitige Thätigkeit für das Wohl der Kämpfenden und deren 
Angehörigen sich ausgezeichnet haben. 5 2 
as
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.