Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

—  176  —

(Nr.  7807.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  3.  April  187  1.)  betreffend  die  Anwendung  des  Expropriationsverfahrens
  auf  die  nach  dem  Gesetze  vom  8.  März  1871.
(Gesetz  Samml.  S.  154.)  im  Preußischen  Staatsgebiete  auszuführenden
Bahnbauten.

A##  den  Bericht  vom  16.  März  d.  J.  bestimme  Ich,daß  auf  die  durch  das
Gesetz  vom  8.  März  d.  J.  betreffend  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Hanau  nach
Offenbach,  die  Herstellung  einer  Verbindungskurve  zwischen  der  Frankfurt-Offenbacher
  und  der  Main-Neckarbahn,  die  Anlage  eines  zweiten  Geleises  auf  einer
Strecke  der  Frankfurt.  Offenbacher  Eisenbahn  und  den  Ankauf  des  Großherzoglich
essischen  Theils  dieser  Bahn,  sowie  die  Vermehrung  des  Betriebsmaterials  dertaatsbahnen,
  genehmigten  Vahnbauten,  soweit  solche  im  Preußischen  Staatsebiete
  ausgeführt  werden,  das  Expropriationsverfahren  nach  Maßgabe  der  durch
ie  Verordnung  vom  19.  August  1867.  (Gesetz  Samml.  S.  1426.)  für  die  neu
erworbenen  Landestheile  in  Kraft  getretenen  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die
Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.  November  1838.  Anwendung  finden  soll.

Berlin,  den  3.  April  1871.
Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).