Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

— 185 — 
(Nr. 7810.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen der Stadt 
Dortmund zum Betrage von 500,000 Thalern. Vom 17. April 1871. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
ertheilen, nachdem der Magistrat und die Stadtverordneten-Versammlung zu 
Dortmund darauf angetragen haben, zum Zwecke der Hrichtung einer Wasser. 
leitung ihnen zur Aufnahme eines Darlehns von 500,000 Rthlrn, geschrieben: 
Fünfmalhundert Tausend Thalern, zur Ausführung des städtischen Wasserwerkes 
#cgen Ausstellung auf den Inhaber lautender und mit Zinskupons versehener 
bligationen Unsere landesherrliche Genehmigung zu ertheilen und bei diesem 
Antrage im Interesse der Stadtgemeinde sowohl als der Gläubiger sich nichts zu 
erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. 
wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden In- 
haber enthalten, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Geneh- 
migung zur Ausgabe der gedachten Obligationen unter nachstehenden Bedingungen. 
S. 1. 
Es werden ausgegeben: 
A. 400 Obligationen à 100 Rthlr.. 40,000 Rthlr., 
- 0 - ; I...« - 
c.400. sk500-..... 200j000. 
D. 200 " à 100 .. 200,0000 
Die Obligationen werden mit fünf vom Hundert jährlich verzinset und 
die Zinsen in halbjährigen Terminen, am 2. Januar und 1. Juli) von der städ- 
tischen Schuldentilgungskasse zu Dortmund gegen Rückgabe der ausgefertigten 
Zinskupons bezahtt. 
Zur Tilgung der Schuld werden jährlich Ein Prozent von dem Kapital= 
betrage der ausgegebenen Obligationen und außer den ersparten Zinsen der ein- 
gelösten Obligationen auch noch diejenigen Reinerträge, welche nicht etwa zu 
wirthschaftlich zweckmäßigen Meliorationen oder Erweiterungen der Anlage ge- 
braucht werden, verwendet, so daß voraussichtlich in siebenunddreißig Jahren die 
sämmtlichen Obligationen eingelöst sein werden. 
Die Amortisation beginnt mit dem Schlusse des ersten Geschäftsjahres, 
spätestens mit dem Jahre 1874. 
Der Stadtgemeinde bleibt vorbehalten, größere Beträge zurückzuzahlen und 
dadurch die Abtragung der Schuld zu beschleunigen. 
Den Inhabern der Obligationen steht kein Kündigungsrecht gegen die 
Stadtgemeinde zu. 62 
Zur Leitung der Geschaͤfte, welche die Ausstellung, Verzinsung und Til- 
gung der auszugebenden Obligationen betreffen, wird eine besondere Schulden- 
tilgungs-Kommission gewählt, welche für die treue Befolgung der gegenwärtigen 
Bestimmungen verantwortlich ist und zu dem Ende von der Regierung zu Arns- 
berg in Eid und Pflicht genommen wird. ç 
Jahrgang 1871. (Nr. 7810) 24 Die-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.