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KC. 12.
Die Buchstaben, Nummern und Beträge der ausgeloosten, nicht zur Ein-
lösung vorgezeigten Obligationen sind in den nach der Bestimmung unter F. 8.
jährlich zu erlassenden Bekanntmachungen wieder in Erinnerung zu bringen.
Werden die Obligationen, dieser wiederholten Bekanntmachungen ungeachtet, nicht
binnen dreißig Jahren nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt, auch
nicht, der Bestimumng unter §. 14. gemäß, als verloren oder vernichtet zum Be-
hufe der Ertheilung neuer Obligationen binnen dieser Frist angemeldet, so sollen
nach deren Ablauf die Obligationen als getilgt angesehen werden und die dafür
deponirten Kapitalbeträge der städtischen Armenkasse anheimfallen.
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Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadt Dortmund
mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmtlichen Einkünften, und kann
die Stadt, wenn die Zinsen oder die ausgeloosten Obligationen nicht zur rechten
Zeit gezahlt werden, auf Zahlung derselben durch die Gläubiger gerichtlich ver-
klagt werden. * ·
In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins-
kupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons Bezug
habenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des *
gebots und der Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere §9. 1.
bis 13. mit nachstehenden näheren Bestimmungen Anwendung: -
a)bieim8.l.jenerVerordnungvorgeschriebeneAnzeigemußberstädtis
schen Schuldentilgungs-Kommission gemacht werden. Dieser werden
alle diejenigen Ochchätte und Befugnisse beigelegt, welche nach der ange-
führten Verordnung dem Schatzministerium zukommen; gegen die Ver-
fügungen der Kommission findet jedoch der Rekurs an die Regierung
zu Arnsberg statt;
b) das im §. 5. der Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Kreis-
gerichte zu Dortmund)
c) die in den I§. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen sollen
durch die unter F. 8. dieses Privilegiums angeführten Blätter geschehen.
Zu Urkund dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das
gegenwärtige, durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringende
landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unferem
Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der
Obligationen in Ansehung zhre- Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten
des Staates zu bewilligen oder Rechten Dritter zu präjudiziren.
Gegeben Berlin, den 17. April 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Camphausen.
Pro-