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(Nr. 7811.) Allerhöchster Erlaß vom 17. April 1871., betreffend die Abänderung des
Statuts des Verbandes zur Regulirung der Notte vom 14. April 1856.
Ag den Bericht vom 4. d. M. bestimme Ich nach dem Antrage des Vorstandes
des Verbandes zur Regulirung der Notte, daß an die Stelle der Vorschriften,
welche der F. 26. des Statuts vom 14. April 1856. über die Bildung des Vor-
standes dieses Verbandes enthält, künftig folgende Bestimmungen treten sollen.
Der Vorstand besteht aus
a) einem Schaudirektor, welcher zugleich Vorsitzender des Vorstandes ist,
b) den von den Wahlbezirken gewählten zehn Mitgliedern,
Jc) einem Kanal. Inspektor, welcher die Eigenschaft eines geprüften Bau-
meisters haben muß.
Die zehn Lewählten Mitglieder der Wahlbezirke wählen sowohl den Schau-
urors "u§0 den Kanal- Inspektor mit absoluter Stimmenmehrheit auf mindestens
zwölf Jahre.
Der Kanal- Inspektor kann zugleich zum Schaudirektor gewählt werden.
Die Wahlen des Schaudirektors und des Kanal-Inspektors, sowie die
Vereinigung beider Funktionen in Einer Person, bedürfen der Bestätigung der
egierung.
Wird bei der Wahl eine absolute Stimmenmehrheit nicht erzielt, so sind
nach dreimaliger resultatloser Abstimmung diejenigen beiden Kandidaten, welche
die relativ meisten Stimmen erlangt haben, in eine engere Wahl zu bringen.
Ergiebt sich auch bei dieser engeren Wahl Stimmengleichber, so entscheidet die
Regierung durch ihre Bestätigung.
Wird die Bestätigung versagt, so schreiten die Wähler zu einer neuen
Wahl. Wird auch diese Wahl nicht bestätigt, oder die Wahl verweigert, so steht
der Regierung die Ernennung auf sechs Jahre zu.
er Schaudirektor wird von einem Kommissarius der Regierung in öffent-
licher Sitzung des Vorstandes vereidigt. Der Schaudirektor seiner Seits verpflichtet
die übrigen Mitglieder des Vorstandes durch Handschlag an Eidesstatt.
Die sonstigen Vorschriften der ##. 16. bis 22. des Statuts vom 14. April
1856. über die Geschäftsführung des Vorstandes bleiben, soweit sie nicht speeel-
die während der Ausführung des Regulirungsplanes in Funktion gewesenen Re-
gierungskomwissrten betreffen (vergl. §. 16. Alinea 2. und §. 19.) auch künftig
geltend.
bri Diese Order ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu
ringen.
Berlin, den 17. April 1871.
Wilhelm.
v. Selchow.
An den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.
(Fr. 7811—7812) (Nr. 7812.)