Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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(Nr. 7814.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligatio- 
nen des Warendorfer Kreises im Betrage von 80,000 Thalern. Vom 
17. April 1871. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
Nachdem von den Kreisständen des Warendorfer Kreises auf dem Kreis- 
tage vom 15. Juli 1870. beschlossen worden, die zur Entschädigung der Ge- 
meinden des Kreises, welche ihre Chausseen an den Kreis abgetreten haben, er- 
forderliche Entschädigungs= Summe für das aufgewandte Baukapital im Wege 
einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der zur Ausführung des 
Beschlusses bevollmächtigten kreisständischen Kommission: zu diesem Zwecke auf 
jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger un- 
kündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 80,000 Thalern aus- 
stellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der 
Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des 8. 2. des Ge- 
setzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 
80,000 Thalern, in Buchstaben: Achtzig Tausend Thalern, welche in Apoints 
von 50, 100, 500 und 1000 Thalern, deren Anzahl durch die Regierung zu 
Münster vor Ausgabe der Obligationen festgesetzt und durch das Amtöblatt der- 
selben zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden wird, nach dem anliegenden 
Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit vier Prozent jährlich zu 
verzinsen und nach der durch das Loos bestimmenden Folgeordnung jährlich 
vom Jahre 1871. ab mit wenigstens jährlich Einem Prozent des Kapitals, unter 
Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuldverschreibungen, zu tilgen sind, 
durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der 
rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die 
daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen 
zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. - 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nackt übernommen wird, ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Infiegel. 
Gegeben Berlin, den 17. April 1871. 
. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzerplitz. Gr. zu Eulenburg. Camphausen. 
Pro-
	        
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