Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Deichverbands-Statuts vom 17. Mai 1856. bestimmten Kulturklassen veranlagt, 
40 mitdem Unterschiede, daß die Wiesen zur 4. statt zur 3. Klasse einzu- 
ätzen sind. 
Die Auf- und Feststellung des Spezial-Katasters erfolgt nach Vorschrift 
des K. 10. jenes Statuts unter möglichster Benutzung der Behufs Veranlagung 
der Grundsteuer vorgenommenen Vermessungen und der darüber angefertigten 
Karten und Register. Die Kosten der Aufstellung des Katasters werden nach 
dem vorstehend im F. 2. festgestellten Beitragsverhältnisse aufgebracht. 
K. 4. 
Der gewöhnliche Deichkassen - Beitrag der katastrirten Grundstücke wird 
nrtcu auf zwei und einen halben Silbergroschen für den Normalmorgen 
gesell. 
g. 5. 
Der Streichdamm ##t nach seiner Wiederherstellung in das Eigenthum 
und die Verwaltung des Alt-Köln-Peisterwitzer Deichverbandes über) dagegen 
verbleiben die Nutzungen desselben ausschließlich den katastrirten Deichgenossen 
nach dem Maßstabe ihres Spezial-Katasters (§. 3. dieses Nachtrages). 
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und beige- 
drucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 24. April 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow. Leonhardt. 
  
(Nr. 7816.) Bestätigungs-Urkunde) betreffend eine Aenderung der Statuten der Cöln- 
Mindener Eisenbahngesellschaft. Vom 8. Mai 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec. 
Nachdem die Cöln = Mindener Eisenbahngesellschaft in der General- 
versammlung ihrer Aktionaire vom 30. Juni 1870. beschlossen •at den 8. 7. 
ihrer unterm 18. Dezember 1843. (Geseh Samml. für 1844. S. 21.) landes- 
herrlich bestätigten Statuten in folgender Weise abzuändern, beziehungsweise 
durch folgenden Paragraphen zu ersetzen: 
K. 7. 
„Die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft ist befugt, mit Unter- 
nehmern anderer Eisenbahnen oder anderer Transportanstalten, welche 
(Nr. 7815—7817.) mit
	        
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