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mit ihren (der Gesellschaft) Bahnen in unmittelbarer oder mittelbarer
Verbindung stehen oder errichtet werden, zur Förderung ihres eigenen
Unternehmens Verträge wegen der einseitigen oder der gegenseitigen Be-
nutzung zu schließen oder auch Behufs dieser Förderung an solchen frem-
den Bahnen oder anderen Transportanstalten in jeder beliebigen Weise
sich finanziell zu betheiligen. Zu diesen Maßnahmen bleibt jedoch die
Genehmigung des Staats, insoweit dieselbe gesetzlich vorgeschrieben ist,
vorbehalten.“
wollen Wir diesem Beschlusse die landesherrliche Genehmigung hierdurch er-
theilen.
Die gegenwärtige Urkunde ist durch die Gesetz= Sammlung zu ver-
öffentlichen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 8. Mai 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Leonhardt.
(Nr. 7817.) Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Genchmigung des rovidirten
Statuts der Korporation der Kaufmannschaft zu Stettin vom 14. März
1871. Vom 2. Mai 1871.
D. Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 24. April 1871.
das von der Korporation der Kaufmannschaft zu Stettin beschlossene revidirte
Statut dieser Korporation vom 14. März 1871. zu genehmigen geruht.
Der Mierhechstr Erlaß nebst dem revidirten Statute wird durch das
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin bekannt gemacht werden.
Berlin, den 2. Mai 1871.
Der Minister für Handel) Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Im Auftrage:
Moser.
üreau des Staats-Ministeriums.
in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckercl
(R. v. Decker).