— 202 —
Nachtrag
zu dem
Statut des Neuen landschaftlichen Kreditvereins für die Provinz
Posen vom 13. Mai 1857.
(Gesetz Sammlung von 1857. S. 326. ff. — akr. Allerhöchsten Erlaß vom
15. September 1858., Gesetz. Samml. von 1858. S. 525. f..)
. Die Nummer 1. des HF. 3. des bezeichneten Statuts erhält folgen-
den Zusatz:
"4r Auch die in 3# prozentigen Pfandbriefen von dem älteren land-
schaftlichen Kreditvereine gewährten Darlehen hindern die Bepfandbriefung
Seitens des Neuen landschaftlichen Kreditvereins nicht, wenn für den
noch nicht amortifirten Theil der alten Pfandbriefe Kaution bestellt wird.
II. Das erste Alinea des H. 22. wird aufgehoben und durch folgende
Bestimmung ersetzt:
Die eingehenden Pfandbriefe werden mittels eines Stempels mit
der Aufschrift „für immer dem öffentlichen Verkehre entzogen“ versehen,
durch Einschneiden kassirt und mit den gleichzeitig einzuliefernden,
nicht fälligen Kupons und Talons nach vorgängiger Verifikation dur
Feuer vernichtet.
III. Der F. 42. erhält folgenden Zusatz:
Der Sondikus und dessen Stellvertreter, sofern dieselben die Qua-
lifikation zum Richteramte besitzen, sind ermächtigt, die zur Durchführung
der Bepfandbriefungs-Angelegenheiten erforderlichen Schuldverschreibungen
und anderweitigen Erklärungen mit der Wirkung gerichtlicher Urkunden
aufzunehmen.
IV. Der J. 51. erhält folgenden Zusatz:
Die Mitglieder des engeren Ausschusses werden, wenn sie nicht
Mitglieder der Gencralversamwlun sind, mit berathender Stimme bei
den Verhandlungen derselben zugezogen.
V. Der F. 63. wird aufgehoben. An Stelle desselben tritt folgende
Bestimmung:
Der engere Ausschuß bestimmt auf den Vorschlag der Direktion
die Blätter, durch welche die vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachun-
en des Kreditvereins erfolgen müssen. Aenderungen in Betreff dieser
lätter werden durch die bisherigen Publikationsorgane, soweit solche
noch existiren, andernfalls durch die neuerwählten Blätter, dreimal
bekannt gemacht. «
Erster