Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

— 222 — 
Schuldverschreibung 
der 
Stadt Hanau 
vom .. . . . . . . . . . . . . . . . . .. 1871 
Littr. ..... M . . .. 
über 
Wir Oberbürgermeister und Stadtrath der Stadt Hanau, im Regierungsbezirk 
Kassel, Königreich Preußen, urkunden und bekennen andurch: 
Nachdem für den Ankauf der hiesigen Gasfabrik nebst Zubehör und In- 
ventar die Aufnahme eines fünfprozentigen Darlehns von 100,000 Rthlrn. (Ein- 
gundert Tausend Thalern) von den städtischen Behörden beschlossen, und durch 
önigliche Verordnung d0dr. die Genehmigung zur Ausgabe von 
Inhaberpapieren bis zum Belauf obiger Summe ertheilt worden ist, haben wir 
für Darleihung gedahter Summe 
660 Schuldverschreibungen Littr. A. à 500 Thaler, 
0 # 
Littr. B. à 100 
entsprechend der gegenwärtigen ausgestellt. 
Wir urkunden und bekennen, dem Inhaber dieser Schuldverschreibung den 
uns geliehenen Betrag von .. . .. .... . .. Thalern, dessen Empfang wir andurch 
quittiren, schuldig zu sein. 
Wir versprechen, die dargeliehene Summe mit fünf vom Hundert jährlich 
— nach Kalenderhalbjahren, auf 1. Juli und 2. Januar — aus der Stadtkasse 
zu verzinsen und haben hier zunächst die Zinsabschnitte für die Periode vom 
1. Juli 1871. bis 30. Juni 1876. einschließlich beigefügt. Die jeweilige Aus- 
gabe einer weiteren fünfjährigen Zinsabschnitt- Serie erfolgt in der Regel nur 
gegen Abgabe des der vorausgehenden Serie beigegebenen Talons bei der 
Stadtkasse. 
Die nicht erhobenen Zinsen verjähren mit Ablauf des fünften Jahres 
nach dem Kalenderjahre des Zeitraums, für welchen sie zu entrichten waren. 
Wir versprechen die Abzahlung der gesammten Schuld aus der Stadtkasse 
nach dem unten folgenden Tilgungsplane am 2. Januar des jedesmal folgenden 
Jahres, behalten jedoch eine schnellere Tilgung, als hier vorgesehen ist, ausdrück- 
lich vor. Das Anlehen ist Seitens der Darleiher unkündbar. Di 
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