Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Die jeweilig zu tilgenden Schuldverschreibungen werden jährlich im Monat 
Juni durch Verloosung bestimmt. Das Verloosungsergebniß wird in demselben 
Monat durch den Königlich Preußischen Staatsanzeiger, das Hanauer Kreisblatt 
und die Hanauer Zeitung bekannt gemacht. 
Nach Verloosung im Juni hort die Verzinsung der betreffenden Obligation 
mit Ablauf desselben Halendersahres auf. Der Betrag der hiernach nicht mehr 
zu vergütenden, bei der Kapitalrückzahlung aber fehlenden Zinsabschnitte wird 
am Kapital abgezogen. 
Der Anspruch auf Rückzahlung des Kapitals verjährt 30 Jahre nach dem 
Rückzahlungstermine zu Gunsten der Stadtkasse. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals soll in der Regel nur gegen 
Rückgabe der betreffenden Zinsabschnitte, beziehungsweise dieser Schuldverschrei- 
bung, bei der hiesgen Stadtkasse erfolgen. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Kurhessischen Verordnung vom 18. De- 
zember 1823. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Hanau (Verordnung vom 
26. Juni 1867. J. 10.). 
Zinsabschnitte können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch 
soll demjenigen, welcher den Verlust eines Zinsabschnitts vor Ablauf der fünf. 
jährigen Verjährungsfrist bei dem Stadtrath anmeldet und den stattgehabten 
Besitz des Zinsabschnitts durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in 
glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag des 
angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinsabschnitts gegen Quittung 
ausgezahlt werden. 
Beim Verlust eines Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins- 
abschnitt- Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, wenn solche rechtzeitig 
zu diesem Zweck vorgezeigt wird. 
Zu dessen Beurkundung haben wir, Oberbürgermeister und Stadtraths- 
Mitglieder der Stadt Hanau, diese Schuldverschreibung eigenhändig unterschrieben 
und das Stadtsiegel beigedrückt. 
Hanau, . . . ..... . . . . . .. 18.. 
Der Oberbuͤrgermeister. Die Mitglieder des Stadtraths. 
(Trockenstempel.) 
(Die Unterschriften werden eigenhändig vollzogen, Zahl der Stadtraths-Mitglieder: 12). 
(Tr. 7821.) 29° Til.
	        
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