Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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„denselben hierbei vollzogen zur weiteren Veranlassung wieder zugehen. Der neue 
Tarif soll mit dem 1. Juni d. J. in Kraft treten. 
Der gegenwärtige Erlaß ist mit dem Tarife durch die Gesetz Sammlung 
bekannt zu machen. 
Berlin, den 5. Juni 1871. 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten und den Finanzminister. 
Tarif, 
nach welchem 
das Bohlwerksgeld in der Stadt Wollin zu erbeben ist. 
Vom 5. Juni 1871. 
An Bohlwerksgeld ist bei Benutzung der der Stadt gehörigen Bohlwerke zu 
entrichten: 
  
  
1) von einem kleinen Fischerboote oder von einem sogenannten 
Luger . . . . . . . .... . . . — 
2) von einem offenen Flunderboote und von einem Pultnerkahne— 
3) von einem Zollner- oder Tuckerkanhhhnen 3— 
4) von einem Zehsenerkaonen . . .. 4— 
5) von einem Quatznerkahne oder von einem sogenannten Fisch- 
drewel ... ...... ...... . . ... ·............................... 4— 
6) von einem offenen Härings= oder Lachsboote und von einem 
Holz= oder Torf-Prahnen . . . .. 3— 
7) von einem Dampfsschiffe für jede volle Last der Tragfähigkeit 11 
8) von anderen Fahrzeugen: 
a) bei einer Tragfähigkeit von weniger als Einer Last. 1— 
b) bei einer größeren Tragfähigkeit für jede volle Last der 
Tragfähigkikttttt:: 11 
  
  
Nähere Bestimmungen. 
1) Von den unter 1. 2. 5. 6. 8. à. bezeichneten Fahrzeugen ist nur die 
7 der obigen Sätze und von den unter 8. b. bezeichneten sind nur 
fennige für jede volle Last der Tragfähigkeit zu entrichten, wenn 
von denselben weder gelöscht, noch geladen) noch Handel getrieben wird. 
(Nr. 7829—7880.) 2) Werden
	        
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