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„denselben hierbei vollzogen zur weiteren Veranlassung wieder zugehen. Der neue
Tarif soll mit dem 1. Juni d. J. in Kraft treten.
Der gegenwärtige Erlaß ist mit dem Tarife durch die Gesetz Sammlung
bekannt zu machen.
Berlin, den 5. Juni 1871.
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten und den Finanzminister.
Tarif,
nach welchem
das Bohlwerksgeld in der Stadt Wollin zu erbeben ist.
Vom 5. Juni 1871.
An Bohlwerksgeld ist bei Benutzung der der Stadt gehörigen Bohlwerke zu
entrichten:
1) von einem kleinen Fischerboote oder von einem sogenannten
Luger . . . . . . . .... . . . —
2) von einem offenen Flunderboote und von einem Pultnerkahne—
3) von einem Zollner- oder Tuckerkanhhhnen 3—
4) von einem Zehsenerkaonen . . .. 4—
5) von einem Quatznerkahne oder von einem sogenannten Fisch-
drewel ... ...... ...... . . ... ·............................... 4—
6) von einem offenen Härings= oder Lachsboote und von einem
Holz= oder Torf-Prahnen . . . .. 3—
7) von einem Dampfsschiffe für jede volle Last der Tragfähigkeit 11
8) von anderen Fahrzeugen:
a) bei einer Tragfähigkeit von weniger als Einer Last. 1—
b) bei einer größeren Tragfähigkeit für jede volle Last der
Tragfähigkikttttt:: 11
Nähere Bestimmungen.
1) Von den unter 1. 2. 5. 6. 8. à. bezeichneten Fahrzeugen ist nur die
7 der obigen Sätze und von den unter 8. b. bezeichneten sind nur
fennige für jede volle Last der Tragfähigkeit zu entrichten, wenn
von denselben weder gelöscht, noch geladen) noch Handel getrieben wird.
(Nr. 7829—7880.) 2) Werden