Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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„denselben  hierbei  vollzogen  zur  weiteren  Veranlassung  wieder  zugehen.  Der  neue
Tarif  soll  mit  dem  1.  Juni  d.  J.  in  Kraft  treten.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  mit  dem  Tarife  durch  die  Gesetz  Sammlung
bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  5.  Juni  1871.

Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten  und  den  Finanzminister.

Tarif,

nach  welchem
das  Bohlwerksgeld  in  der  Stadt  Wollin  zu  erbeben  ist.
Vom  5.  Juni  1871.

An  Bohlwerksgeld  ist  bei  Benutzung  der  der  Stadt  gehörigen  Bohlwerke  zu
entrichten:

 

 

1)  von  einem  kleinen  Fischerboote  oder  von  einem  sogenannten

Luger  .  .  .  .  .  .  .  ....  .  .  .  —
2)  von  einem  offenen  Flunderboote  und  von  einem  Pultnerkahne—
3)  von  einem  Zollner-  oder  Tuckerkanhhhnen  3—
4)  von  einem  Zehsenerkaonen  .  .  ..  4—
5)  von  einem  Quatznerkahne  oder  von  einem  sogenannten  Fischdrewel

  ...  ......  ......  .  .  ...  ·...............................  4—
6)  von  einem  offenen  Härings=  oder  Lachsboote  und  von  einem

Holz=  oder  Torf-Prahnen  .  .  .  ..  3—

7)  von  einem  Dampfsschiffe  für  jede  volle  Last  der  Tragfähigkeit  11
8)  von  anderen  Fahrzeugen:

a)  bei  einer  Tragfähigkeit  von  weniger  als  Einer  Last.  1—
b)  bei  einer  größeren  Tragfähigkeit  für  jede  volle  Last  der
Tragfähigkikttttt::  11

 

 

Nähere  Bestimmungen.

1)  Von  den  unter  1.  2.  5.  6.  8.  à.  bezeichneten  Fahrzeugen  ist  nur  die
7  der  obigen  Sätze  und  von  den  unter  8.  b.  bezeichneten  sind  nur
fennige  für  jede  volle  Last  der  Tragfähigkeit  zu  entrichten,  wenn

von  denselben  weder  gelöscht,  noch  geladen)  noch  Handel  getrieben  wird.

(Nr.  7829—7880.)  2)  Werden