Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Bei  der  Beschlußfassung  kommen  diejenigen  Bestimmungen  zur  Anwendung,  welche
für  die  Festsetzung  der  Beitragspflicht  der  in  den  bürgerlichen  höheren  Strafanstalten
befindlichen  Gefangenen  zu  den  Kosten  ihres  Unterhalts  maßgebend  und  zur  Zeit  enthalten
  sind:

a)  in  der  Verfügung  des  Justiz-Ministeriums  vom  2.  November  1825,  betreffend

die  Beiträge  vermöglicher  Strafgefangenen  zu  den  Kosten  ihrer  Unterhaltung  in
den  gerichtlichen  Strafanstalten  (Reg.  Blatt  S.  673);

b)  in  der  Hausordnung  für  die  jetzt  in  Landesgefängnisse  umgewandelten  Kreisgefängnisse
  vom  22.  Dezember  1842  (Reg.  Blatt  von  1843  S.  107);

c)  in  der  Verfügung  des  Justizministeriums  vom  3.  März  1843,  betreffend  die
Festsetzung  der  von  vermöglichen  Festungsstrafgefangenen  und  Arrestanten  zu
leistenden  Unterhaltsbeiträge  (Reg.  Blatt  S.  204)  und

d)  in  der  Hausordnung  für  die  Zuchthäuser  vom  29.  Mai  1855  §.  21  (Reg.=Blatt
  S.  112).

In  den  Fällen  des  §.  1  Abs.  2  hat  das  Militärgericht  zu  bestimmen,  ob  der  Verurtheilte

  als  vermögend  zu  betrachten  sei,  die  Kosten  des  Strafvollzugs  zu  bezahlen.

Behufs  der  Beschlußfassung  hierüber,  sowie  über  die  Beitragspflicht  haben  die  Militärgerichte
  in  dem  Strafurtheile  den  Angeschuldigten,  auch  wenn  er  dem  Stand  der
Mannschaften  angehört,  gleichzeitig  in  die  Kosten  des  Strafvollzugs  zu  verurtheilen.

S.  3.

Wenn  die  Strafe  in  einer  höheren  Strafanstalt  zu  vollziehen  ist,  so  hat  die  Militärbehörde,
  welcher  obliegt,  die  Einleitung  der  Strafvollstreckung  zu  besorgen,  nach  eingetretener
  Vollzugsreife  des  Erkenntnisses  den  Verurtheilten,  falls  seine  Einlieferung
nicht  ausnahmsweise  nach  Maßgabe  der  unten  angeführten  Ministerialverfügung  vom
8.  Juni  1840  stattfindet,  durch  das  Oberamt  desjenigen  Orts,  in  welchem  das  Untersuchungsgericht
  seinen  Sitz  hat,  an  die  Verwaltung  der  betreffenden  Strafanstalt  einzuliefern.

Die  Einlieferung  erfolgt  mittelst  eines  Einlieferungsscheins,  welcher  nach  dem  anliegenden
  Formular  I.  auszufertigen  und  welchem  ein  Signalement  (Formular  II.)  beizufügen
  ist.

Zugleich  ist  der  Strafanstaltsverwaltung  zu  übermitteln

1)  eine  beglaubigte  Abschrift  des  zu  vollziehenden  Strafurtheils,  nebst  einem  Vorstrafenverzeichniß;