Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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(r. 7832.) Allerhöchster Erlaß vom 3. Februar 1871., betreffend die Genehmigung zur 
Erhebung der in dem Tarife vom 14. Mal 1866. festgestellten Schiffahrts- 
Abgabe für die Benutzung der öffentlichen Wasserstraße in der Emster- 
Niederung. 
A## Ihren Bericht vom 28. Januar d. J. genehmige Ich, daß die in dem Tarife 
vom 14. Mai 1866. (Gesetz Samml. S. 324.) festgestellte Schiffahrtsabgabe für 
die Benutzung der öffentlichen Wasserstraße in der Emster- Niederung erhoben werden 
darf, sobald diese Wasserstraße auf der Strecke vom Klostersee bei Lehnin bis zur 
Havel bei Klein-Kreutz zur planmäßigen Vollendung gekommen sein wird. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
Hauptquartier Versailles, den 3. Februar 1871. 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten und den Finanzminister. 
  
(Nr. 7S33.) Allerhöchster Erlaß vom 3. Juni 1871., betreffend die Verleihung des Expro- 
priationsrechts an die Aktiengesellschaft der Frankfurter Quellwasserleitung 
im Gebiete der vormals freien Stadt Frankfurt a. M. Behufs Erwer- 
bung von Grundstücken zu diesem Unternehmen. 
- in der Stadt Frankfurt a. M. eine Aktiengesellschaft zu dem Zwecke 
usammengetreten ist, die dortige Stadt durch Anlegung einer von dem Vogels- 
berge und dem Spessart ausgehenden Wasserleitung mit fließendem Wasser zu 
versorgen, bestimme Ich, daß die Vorschriften des Frankfurter Gesetzes vom 
8. Juni 1866., die gezwungene Abtretung von unbeweglichem Eigenthum be- 
treffend (Frankfurter Gesetz Sammlung Band XVI. S. 357.), mit den über die 
Wahl der Geschworenen zum Enteignungsverfahren ergangenen abändernden Vor- 
schriften des Gesetzes vom 5. Junuar 1870. (Gesetz Samml. S. 17.), auf die für 
die Zwecke der gedachten Aktiengesellschaft erforderlichen Entäußerungen im Gebiete 
der vormals freien Stadt Frankfurt a. M. Anwendung zu finden haben. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 3. Juni 187 1. ç 
Wilhelm. 
Für den Minister des Innern: 
v. Selchow. Camphausen. 
An die Minister für die landwirthschaftlichen 
Angelegenheiten und des Innern. 
  
Nr. 7834.)
	        
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