Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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K. 2. 
Für den Beginn, den Fortschritt und die Vollendung der nach F. 1. aus- 
kführenden Bahnanlage steht dem Königlichen Handelsministerium, auf Grund 
es §. 21. des Gesetzes vom 3. November 1838.) die Bestimmung der Bau- 
fristen zu, jedoch sollen dieselben so bemessen werden,) daß der Geßtuschaft für 
die betctebslähte Vollendung der Bahn drei Baujahre gelassen werden. 
8. 3. 
Für die neu zu erbauende Bahn find die Bestimmungen der 88. 6. bis 13. 
des fünften Nachtrages zum Statut der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesell- 
schaft vom 13. April 1864. (Gesetz Samml. von 1864. S. 176. und 177.) mit 
den nachfolgenden Zusätzen gleichfalls maßgebend: 
a) die Beförderung von Truppen, Militair-Effekten und sonstigen Armeebe- 
dürfnissen hat sowohl auf der neuen Bahnstrecke als auf den übrigen 
der Gesellschaft gehörenden Bahnen nach denjenigen Normen und Sätzen 
stattzufinden, welche auf den Staatseisenbahnen im Gebiete des früheren 
Norddeutschen Bundes jeweilig Gültigkeit haben; 
b) zu Gunsten der Post ist die Gesellschaft bezüglich der neuen Bahnstrecken 
zu gleichen Leistungen verpflichtet, wie solche ihr bezüglich der Stamm- 
bahn obliegen; 
P) der Telegraphenverwaltung gegenüber hat die Gesellschaft für ihre sämmt- 
lichen Bahnen diejenigen Deslichtungen zu übernehmen, welche für die 
Eisenbahnen im Gebiete des ehemaligen Norddeutschen Bundes fest- 
gestellt find oder demnächst anderweit festgestellt werden. 
g. 4. 
Die Geldmittel zur Bestreitung der Kosten für die Anlage und Ausrüstung 
der im F. 1. angegebenen neuen Bahnstrecke sollen durch Prioritäts-Obligationen 
beschafft werden, deren Betrag, wie die Bedingungen, unter denen die Emission 
erfolgen soll, nach Maßgabe des Bedürfnisses durch besonderes Allerhöchstes 
Privilegium festgesetzt werden wird. 
g. 5. 
Die Verzinsung des Anlagekapitals, welches auf die im 8. 1. bezeichnete 
Bahn verwendet ist, fällt bis zu dem auf die Betriebseröffnung folgenden 
1. Januar dem Baufonds zur Last, wogegen diesem die inmittelst etwa erzielten 
Betriebsüberschüsse gehören. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckere! 
(K v. Decker).
	        
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