Full text : Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

(HS  Grundzüge  der  Verwaltungsrechtsordnung.

auch  andere  Dinge  in  dieser  Form  ausgesprochen  werden;  dann
trennt  sich  der  ältere  und  der  neuere  Begriff  Gesetz  ?.

Der  in  Form  eines  Gesetzes  ausgesprochene  Staatswille  ist  um
seiner  bestimmungsgemäßen  Aufgabe  willen  ausgestattet  mit  der
entsprechenden  Wirkungskraft,  die  ihn  befähigt,  solche  Rechtssätze
zu  schaffen.  Diese  Kraft  heißt  die  gesetzgebende  Gewalt.
Sie  wendet  sich  wie  alle  öffentliche  Gewalt  gegen  die  Untertanen.
Zugleich  aber  bedeutet  sie  eine  rechtliche  Mehrwertigkeit  des  so
geäußerten  Staatswillens  gegenüber  allen  anderen  Erscheinungsformen
  desselben,  die  man  im  Gegensatz  zum  Gesetze  unter  dem
Namen  der  vollziehenden  Gewalt  zusammenfaßt.  Mit  der
Herrschaft  des  Gesetzes,  die  unser  Verfassungsstaat  begründet
haben  soll,  ist  gerade  diese  zweite  Seite  besonders  gemeint:  seine
bevorzugte  Stellung  gegenüber  der  vollziehenden
Gewalt.

Sie  ist  nachgebildet  der  Machtstellung,  die  das  Gesetz
schon  vor  der  Verfassung  einnahm  in  der  Justiz.  Nur  ist
für  die  bewegliche  und  mannigfaltige  Verwaltung  das,  was  dort
fest  und  geschlossen  erscheint,  in  seine  verschiedenen  Bestandteile
  zu  zerlegen,  damit  jeder  für  sich  verwendbar  und  erkennbar
  sei.

Drei  Stücke  sind  es,  aus  welchen  die  Herrschaft  des  Gesetzes
sich  zusammensetzt:  seine  rechtssatzschaffende  Kraft,  sein
Vorrang  und  sein  Vorbehalt.

Die  daraus  sich  ergebenden  besonderen  Wirkungskräfte  des
Gesetzes  sind  als  Fähigkeiten  mit  der  Tatsache  seiner  formgerechten
  Erscheinung  von  selbst  verknüpft.  Inwieweit  sie  im

®  Was  hier  der  neuere  oder  verfassungsmäßige  Begriff  genannt  wird,  entspricht
  dem,  was  Laband  als  Gesetz  im  formellen  Sinne  bezeichnet  (vgl.
oben  $  1  Note  6).  Ich  stehe  in  dieser  llinsicht  nicht  bloß,  wie  Laband,  St.
R.  II  S.  64  Note  I,  von  mir  sagt,  „auf  dem  Standpunkte  des  französischen
formellen  Gesetzesbegriffes“,  sondern  auch  auf  seinem  eignen,  der  damit  übereinstimmt.
  Der  „ältere“  Gesetzesbegriff  bedeutete  vom  Fürsten  angeordnete
Rechtssätze  (vgl.  oben  $  1  Note  5);  er  fällt  nicht  mit  Labands  Gesetz  im
materiellen  Sinne  zusammen,  indem  dieses  auch  von  anderen  Stellen  ausgehende
  Rechtssätze  umfaßt  und  nur  das  Gewohnheitsrecht  ausschließt  (St-R.
II  S.  2,  63).  Von  allem  Zusammenhang  mit  der  Form  gelöst  ist  nur  der  vom
Reichsrecht  mehrfach  verwendete  Begriff  (E.G.  z.  Z.Pr.O.  $  12,  z.  Konk.Ord.
82,  2.  Stf.Pr.O.  87,  z.  B.G.B.  Art.  2):  Gesetz  ist  „jede  Rechtsnorm“.  Der  Name
Gesetz  im  materiellen  Sinne  wäre  wohl  bier  am  besten  verdient,  nur  handelt
es  sich  eben  dabei  nicht  um  einen  neuen  Begriff,  sondern  um  einen  andern
Namen  für  den  alten  Begriff  Rechtssatz.