(HS Grundzüge der Verwaltungsrechtsordnung.
auch andere Dinge in dieser Form ausgesprochen werden; dann
trennt sich der ältere und der neuere Begriff Gesetz ?.
Der in Form eines Gesetzes ausgesprochene Staatswille ist um
seiner bestimmungsgemäßen Aufgabe willen ausgestattet mit der
entsprechenden Wirkungskraft, die ihn befähigt, solche Rechtssätze
zu schaffen. Diese Kraft heißt die gesetzgebende Gewalt.
Sie wendet sich wie alle öffentliche Gewalt gegen die Untertanen.
Zugleich aber bedeutet sie eine rechtliche Mehrwertigkeit des so
geäußerten Staatswillens gegenüber allen anderen Erscheinungsformen
desselben, die man im Gegensatz zum Gesetze unter dem
Namen der vollziehenden Gewalt zusammenfaßt. Mit der
Herrschaft des Gesetzes, die unser Verfassungsstaat begründet
haben soll, ist gerade diese zweite Seite besonders gemeint: seine
bevorzugte Stellung gegenüber der vollziehenden
Gewalt.
Sie ist nachgebildet der Machtstellung, die das Gesetz
schon vor der Verfassung einnahm in der Justiz. Nur ist
für die bewegliche und mannigfaltige Verwaltung das, was dort
fest und geschlossen erscheint, in seine verschiedenen Bestandteile
zu zerlegen, damit jeder für sich verwendbar und erkennbar
sei.
Drei Stücke sind es, aus welchen die Herrschaft des Gesetzes
sich zusammensetzt: seine rechtssatzschaffende Kraft, sein
Vorrang und sein Vorbehalt.
Die daraus sich ergebenden besonderen Wirkungskräfte des
Gesetzes sind als Fähigkeiten mit der Tatsache seiner formgerechten
Erscheinung von selbst verknüpft. Inwieweit sie im
® Was hier der neuere oder verfassungsmäßige Begriff genannt wird, entspricht
dem, was Laband als Gesetz im formellen Sinne bezeichnet (vgl.
oben $ 1 Note 6). Ich stehe in dieser llinsicht nicht bloß, wie Laband, St.
R. II S. 64 Note I, von mir sagt, „auf dem Standpunkte des französischen
formellen Gesetzesbegriffes“, sondern auch auf seinem eignen, der damit übereinstimmt.
Der „ältere“ Gesetzesbegriff bedeutete vom Fürsten angeordnete
Rechtssätze (vgl. oben $ 1 Note 5); er fällt nicht mit Labands Gesetz im
materiellen Sinne zusammen, indem dieses auch von anderen Stellen ausgehende
Rechtssätze umfaßt und nur das Gewohnheitsrecht ausschließt (St-R.
II S. 2, 63). Von allem Zusammenhang mit der Form gelöst ist nur der vom
Reichsrecht mehrfach verwendete Begriff (E.G. z. Z.Pr.O. $ 12, z. Konk.Ord.
82, 2. Stf.Pr.O. 87, z. B.G.B. Art. 2): Gesetz ist „jede Rechtsnorm“. Der Name
Gesetz im materiellen Sinne wäre wohl bier am besten verdient, nur handelt
es sich eben dabei nicht um einen neuen Begriff, sondern um einen andern
Namen für den alten Begriff Rechtssatz.