Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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(Nr. 7837.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Obligationen der 
Provinz Hamover im Betrage von 2,500,000 Thalern. Vom 24. Mai 
1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #. 
Nachdem von den Ständen der Provinz Hannover auf dem vierten Pro- 
vinziallandtage am 4. November 1870. beschlossen worden, zur Fäörderung 
des Landstraßenbaues innerhalb der Provinz eine Anleihe aufzunehmen, wollen 
Wir auf den Antrag der gedachten Stände: zu diesem Zwecke ständische Obliga- 
tionen bis zu dem Höchstbetrage von 2)500,000 Thalern ausstellen zu dürfen, 
welche spätestens vom Jahre 1885. ab mit Einem Prozent des ursprünglichen 
Schuldbetrages und den zuwachsenden Zinsen jährlich amortisirt werden, da sich 
hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erin- 
nern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. 
und der Verordnung vom 17. September 1867. zur Ausstellung von Obliga- 
tionen zum Betrage von 2)500,000 Thalern, in Buchstaben: zwei Millionen fünf- 
mal Hundert Tausend Thalern, welche in Apboints von 100 Thalern, 200 Tha- 
lern, 500 Thalern und 1000 Thalern nach dem anliegenden Schema und unter 
„Beifügung von Zinskupons und Talons nach den beiliegenden Formularen aus- 
zufertigen, nach einem vom provinzialständischen Verwaltungsausschuß zu nor- 
mirenden Prozentsatz jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu 
zoierehen nung spätestens vom Jahre 1885. ab mit jährlich wenig- 
stens Einem Prozent des itals, unter Zuwachs der Zinsen von den amor- 
tisirten Schuldverschreibungen, jährlich zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Pri- 
vilegium Unsere landesherr iche Genehmigung mit der rechtlichen Wi zheilen, 
daß ein leder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, 
iä aoir ehertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen 
efugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist burch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigebrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 24. Mai 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Camphausen. 
Pro-
	        
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