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bei der ständischen Hauptkasse zu Hannover, und zwar auch in der nach dem
Eintritte der Fälligkeit folgenden Zeit und außerdem bei denjenigen Bankhäusern,
welche in den benannten Vem öffentlich werden bezeichnet werden, hier jedoch
nur während eines halben Jahres nach der Fälligkeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung
sind auch die dazu gehörenden Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurück-
zuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale ab-
ezogen.
* Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb zehn Jahren nach dem
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren nach
dem Mlauß des Kalenderjahres ihrer Fälligkeit nicht erhobenen Zinsen, verjähren
zu Gunsten der Provinz Hannover.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld-
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der S#. 500. 501. Ziff. 5. und 502. der
Allgemeinen Bürgerlichen Prozeßordnung vom 8. November 1850.
Zeinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen
Verjährungsfrist bei dem Landesdirektorium anmeldet und den stattgehabten Besitz
durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise dar-
thut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis
dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjährige Zinskupons bis zum
Schlusse des Jahres .. ausgegeben. Für die weitere Lit werden Zinskupons
auf fuͤnfjährige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der ständischen
Hauptkasse zu Hannover gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons= Serie
beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der
neuen Zinskupons- Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren
Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. Streitigkeiten zwischen dem Inhaber des
Talons und dem Inhaber der Schuldverschreibung entscheidet der Richter; bis
zu dieser Entscheidung werden die Kupons nicht verabreicht.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die
Provinz Hannover mit ihrem gesammten Vermögen, namentlich auch mit der
ihr im Gesetze vom 7. März 1868. eigenthümlich überwiesenen Summe von
jährlich 500,000 Thalern aus den Staatshaushalts-Einnahmen, sowie mit ihrer
Steuerkraft.
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift
ertheilt.
Hamover, den . . .. . ... 18.
Das Landesdirektorium der Provinz Hannover.
(Trockenes Siegel des Landesdirektoriums.)
(Eigenhändige Unterschrift zweier Mitglieder des Landesdirektoriums und Gegen-
- " zeichnung eines Kontrolbeamten.)
Pro-=