Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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(Nr. 7838.) Allerhöchster Erlaß vom 14. Juni 187 1., betreffend die Genchmigung des Re- 
vidirten Reglements für die Hoya- Diepholzsche Brandkasse. 
A# Ihren Bericht vom 6. Juni d. J. ertheile Ich dem beigefügten, in Folge 
der Beschlüsse der Hoya= Diepholzschen Landschaft aufgestellten 
Revidirten Reglement für die Hoya-Diepholzsche Brandkasse 
auf Grund des Gesetzes vom 6. Februar d. J., Gesetz Samml. S. 90., hierdurch 
Meine Genehmigung. 
Dieser Erlaß ist nebst dem gedachten Reglement durch die Gesetz Samm- 
lung zu veröffentlichen. · 
Berlin, den 14. Juni 1871. 
Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
An den Minister des Innern und an den Justizminister. 
Revidirtes Reglement 
für die 
Hoya-Diepholzsche Brandkasse. 
I. Allgemeines. 
K. 1. 
Für die Grafschaften Hoya und Diepholz, sowie für die dazu gehörigen 
Landestheile besteht eine Feuerversicherungs-Anstalt unter dem Namen Hoya- 
Diepholzsche Brandkasse.“ 
Dieselbe bezweckt gegenseitige Versicherung von Gebäuden gegen Brand- 
schaden, mit Ausnahme der durch Krieg und bürgerliche Unruhen verursachten 
Schäden (F. 42.). Der Beitritt zu ihr ist freiwillig. 
Sie ist befugt, die übernommenen Versicherungen ganz oder theilweise 
durch Rückversicherungen zu decken, auch sich Verbänden öffentsicher Feuer- 
versicherungs-Anstalten zu gemeinschaftlicher Tragung von Brandschäden an- 
zuschließen. 52 
Die Brandkasse ist eine offenkliche Sie hat die Rechte einer juristischen 
Person und ihren Sitz in Nienburg. 
. 3.
	        
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