Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

— 2635 — 
g. 24. 
Die Abschatzung erfolgt unter Leitung des Bezirksdeputirten durch höchstens 
zwei Sachverständige, weiche auf Vorschlag der Direktion, unter Vorbehalt des 
Widerrufs Seitens derselben, von der Obrigkeit zu bestellen und ein für alle 
Mal auf ihr Amt zu beeidigen sind. 
Der Schätzungstermin ist thunlichst bald anzusetzen. Der 
nehmer ist demselben beizuwohnen berechtigt. Im Falle 
der Bezirksdeputirte statt des Versicherungsnehmers den 
einen Theilnehmer der Brandkafse zuzuziehen. 
K. 25. 
Der von den Schätzern zu ermittelnde Bauwerth besteht in den mittleren 
Ortspreisen der zum Neubau des Gebäudes erforderlichen Materialien und Ar- 
beiten zur Zeit der Schätzung, in Ermangelung solcher Preise in den gängigen 
Kauf- und Herstellungspreifen f unter Absatz der Werthminderung zufolge Alters 
und sonstiger Umstände. 
Vorübergehende Schwankungen der Preise bleiben außer Betracht. 
Geht die ermittelte Summe, getheilt durch 10, nicht in vollen Thalern 
auf, so ist der Rest abzusetzen. 
g. 26. 
Der Bezirksdeputirte hat das Ergebniß der Abschätzung und diejenigen 
Angaben, welche für die Aufnahmefähigkeit und Klassifikation maßgebend sind, 
der Direktion mit sämmtlichen Verhandlungen zur Beschlußnahme einzusenden. 
Die Versicherung, sowie die Veränderung derselben auf Grund vor- 
ängiger Abschätzung des Bauwerths tritt in Kraft, sobald das Ergebniß von 
er Direktion genehmigt ist, und zwar mit Anfang des Tages der Ausfertigung 
der genehmigenden Verfügung. 
   
   
oder 
g. 27. 
Die Direktion ist befugt, vor Aufnahme eines Gebäudes oder vor Er- 
fböhunz der Versicherungssumme eine anderweite Schätzung eintreten zu lassen. 
ie Direktion, sowie der Versicherte haben on der wiederholten. 
Schäsing eine gleiche Zahl von Sachverständigen in Vorschlag zu bringen. 
Die Kosten der Untersuchung und Schätzung trägt die Brandkasse. 
5 Der Durchschnitt dieser Schätzung bildet den Versicherungswerth der 
aͤude. 
Bis zu erfolgter Ausmittelung hat der erste Schätzungsanschlag vorläufig 
Gültigkeit und aueol dem Betheiligten einen Anspruch, nach demselben die einst- 
weilige Aufnahme bezw. Erhöhung zu verlangen. 
K. 28. 
Dem Versicherten steht jederzeit zus die Versicherung bis zum vollen 
Bauwerthe zu erhöhen, unbeschadet der Luständi keit der Direktion nach §. 17. 
— der Versicherung ist jedoch während eines Brandes im Orte un- 
atthaft. 
r. 7888.) Des-
	        
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