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g. 24.
Die Abschatzung erfolgt unter Leitung des Bezirksdeputirten durch höchstens
zwei Sachverständige, weiche auf Vorschlag der Direktion, unter Vorbehalt des
Widerrufs Seitens derselben, von der Obrigkeit zu bestellen und ein für alle
Mal auf ihr Amt zu beeidigen sind.
Der Schätzungstermin ist thunlichst bald anzusetzen. Der
nehmer ist demselben beizuwohnen berechtigt. Im Falle
der Bezirksdeputirte statt des Versicherungsnehmers den
einen Theilnehmer der Brandkafse zuzuziehen.
K. 25.
Der von den Schätzern zu ermittelnde Bauwerth besteht in den mittleren
Ortspreisen der zum Neubau des Gebäudes erforderlichen Materialien und Ar-
beiten zur Zeit der Schätzung, in Ermangelung solcher Preise in den gängigen
Kauf- und Herstellungspreifen f unter Absatz der Werthminderung zufolge Alters
und sonstiger Umstände.
Vorübergehende Schwankungen der Preise bleiben außer Betracht.
Geht die ermittelte Summe, getheilt durch 10, nicht in vollen Thalern
auf, so ist der Rest abzusetzen.
g. 26.
Der Bezirksdeputirte hat das Ergebniß der Abschätzung und diejenigen
Angaben, welche für die Aufnahmefähigkeit und Klassifikation maßgebend sind,
der Direktion mit sämmtlichen Verhandlungen zur Beschlußnahme einzusenden.
Die Versicherung, sowie die Veränderung derselben auf Grund vor-
ängiger Abschätzung des Bauwerths tritt in Kraft, sobald das Ergebniß von
er Direktion genehmigt ist, und zwar mit Anfang des Tages der Ausfertigung
der genehmigenden Verfügung.
oder
g. 27.
Die Direktion ist befugt, vor Aufnahme eines Gebäudes oder vor Er-
fböhunz der Versicherungssumme eine anderweite Schätzung eintreten zu lassen.
ie Direktion, sowie der Versicherte haben on der wiederholten.
Schäsing eine gleiche Zahl von Sachverständigen in Vorschlag zu bringen.
Die Kosten der Untersuchung und Schätzung trägt die Brandkasse.
5 Der Durchschnitt dieser Schätzung bildet den Versicherungswerth der
aͤude.
Bis zu erfolgter Ausmittelung hat der erste Schätzungsanschlag vorläufig
Gültigkeit und aueol dem Betheiligten einen Anspruch, nach demselben die einst-
weilige Aufnahme bezw. Erhöhung zu verlangen.
K. 28.
Dem Versicherten steht jederzeit zus die Versicherung bis zum vollen
Bauwerthe zu erhöhen, unbeschadet der Luständi keit der Direktion nach §. 17.
— der Versicherung ist jedoch während eines Brandes im Orte un-
atthaft.
r. 7888.) Des-