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Der Brand gilt auch dann als vorsätzlich erregt, wenn er den Umstaͤnden
nach als nothwendige oder doch wahrscheinliche Folge der Ausführung des mili-
tairischen Befehls vorauszusehen war.
st der Brand durch Truppen während des Gefechts oder auf dem Rück-
zuge im Angesichte des Gegners oder während der Belagerung oder vor der-
selben bei Armirung des Platzes erregt, so wird sowohl der militairische Zweck
als die Ertheilung des militairischen Befehls vermuthet, vorbehaltlich des Gegen-
beweises. Soweit nach Obigem der Ersatz von Brandschäden im Kriege oder
in Folge des Kriegszustandes ausgeschlossen ist, gilt dasselbe auch von den zur
Unterdrückung bürgerlicher Unruhen oder in Folge von solchen durch das Militair
verursachten Brandschäden.
S. 43.
Die Ersatzpflicht der Anstalt tritt nicht ein, wenn der Versicherte:
1) gegen die Vorschriften der S#§. 20. und 21. das Gebäude oder einen
Theil desselben in einer anderen Anstalt versichert;
2) ein nicht aufnahmefchiges Gebäude in der Anstalt versichert, oder ein
früher ausgenommenes Gebäude in ein nicht aufnahmefähiges verwandelt;
3) den Ausbruch des Brandes verheimlicht, oder den Brand mit rechts-
widrigem Vorsatze veranlaßt oder befördert hat.
Die Ersatzpflicht der Anstalt vermindert sich um 25 Prozent des ermittel-
ten Brandschadens:
1) wenn der Brand durch grobe Fahrlässigkeit des Versicherten veramlaßt
oder befördert worden;
2) wenn die Anzeige des Brandfalls der Vorschrift im §. 44. entgegen
unterlassen, oder nicht zeitig gemacht ist.
Haften in solchen Fällen auf dem Gebäude gerichtlich eingetragene Pfand-
rechte, so kommen wegen der Rechte der Pfandgläubiger die Bestimmungen des
G. 39. Absatz 2. und 3. des Gesetzes vom 24. August 1849. zur Anwendung.
Befindet sich das Gebäude im Miteigenthume) so bleibt der Entschädigungs-
anspruch der nicht schuldigen Miteigenthümer bestehen.
2. Feststellung.
K. 44.
Der Versicherte ist vechflichtet von dem erlittenen Brandschaden ohne
Verzug dem Bezirksdeputirten Anzeige zu machen.
Unterbleibt die Anzeige innerhalb drei Tagen nach dem Tage des Brand-
falles, einschließlich desselben, so verliert der Versicherte 25 Prozent der Brand-
schadenvergütung, sofern er nicht nachweist, daß die Anzeige ohne sein Verschulden
unterblieben ist. Jedoch kann der landschaftliche Ausschuß aus besonderen Grün-
den diese Strafe mildern oder ganz erlassen. Auch kommt die Vorschrift imn
S. 43., den Anspruch der Pfandgläubiger betreffend, hier in Anwendung. nach
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