Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Zahl der Zugthiere, fuͤr jede halbe Meile der ersten Spritze vier Thaler, 
jeder folgenden Spritze drei Thaler Kurant. Entfernungen unter einer 
boen Meile werden für Entfernungen von einer halben Meile ge- 
rechnet. 
Außerdem (Litt. B.) sollen Zugthiere, welche vor der Spritze bei deren 
Hinschaffung zum Brandorte oder während des Feuers ohne Verschulden 
des Eigenthümers oder des von ihm bestellten Führers umgekommen oder 
beschädigt sind, taxmäßig vergütet werden. 
aneben ist die Direktion ermächtigt, für den in solchen Fällen 
durch zeitweilige Arbeitsunfähigkeit der Zugthiere entstehenden Schaden 
eine billige Vergütung aus der Brandkasse zu gewähren. 
Anbringer, welche als Wagenspritzen selbstständig zu gebrauchen sind, 
stehen in Betreff der Vergütungen nach Litt. A. bis C. den Wagen- 
spritzen gleich. 
Die Anstalt ist zur Zahlung der im Obigen festgestellten Vergü- 
tungen nur insoweit verpflichtet, als bei ihr versicherte Gebäude durch 
den Brand ergriffen, oder nach Entscheidung der Obrigkeit bedroht sind, 
vorbehaltlich der Befugniß des landschaftlichen Ausschusses, von dieser 
Beschränkung alzusehen 
Für erhebliche Beschädigung der Löschgeräthe zufolge der Ver- 
wendung, für die Herbeischaffung auswärtiger, mit Erfolg verwandter 
Waerwagen, sowie für erfolgreiche außerordentliche Anstrengung Behufs 
der Löschung oder Rettung kann die Direktion besondere Vergütung aus 
den Mitteln der Anstalt bewilligen. 
G. 54. 
Der landschaftliche Ausschuß ist ermächtigt, zur Verbesserung der Feuer- 
löschanstalten, sowie zur Beförderung des Auseknanderbauens zu nahe belegener 
Gebäude im Gebiete der Brandkasse jährlich aus den Mitteln derselben eine von 
demselben zu bestimmende Summe zu verwenden. 
K. 55. 
Die Behufs der Schätzung zugezogenen, im öffentlichen Dienste stehenden 
Baubeamten beziehen Tagegelder und Reisekosten, gleichwie für Beschäftigung in 
Dienstsachen. 
Sonstige Schätzer erhalten: 
a) für Schätzungen Behufs der allgemeinen Gebäuderevision (§. 23.), 
) 
sowie für Schätzungen von Brandschäden für jeden Tag des Geschäfts 
15 Sgr. bis 1 Rthlr. 15 Sgr.) 1! 9 schäft 
b) für sonstige Schätzungen 74 Sgr. bis 1 Rthlr., in beiden Fällen (a. und 
5 ohne Vergütung von Reisekosten und nach näherem Ermessen der 
irektion. 
(Xr. 7838. VI. Schluß.
	        
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