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Zahl der Zugthiere, fuͤr jede halbe Meile der ersten Spritze vier Thaler,
jeder folgenden Spritze drei Thaler Kurant. Entfernungen unter einer
boen Meile werden für Entfernungen von einer halben Meile ge-
rechnet.
Außerdem (Litt. B.) sollen Zugthiere, welche vor der Spritze bei deren
Hinschaffung zum Brandorte oder während des Feuers ohne Verschulden
des Eigenthümers oder des von ihm bestellten Führers umgekommen oder
beschädigt sind, taxmäßig vergütet werden.
aneben ist die Direktion ermächtigt, für den in solchen Fällen
durch zeitweilige Arbeitsunfähigkeit der Zugthiere entstehenden Schaden
eine billige Vergütung aus der Brandkasse zu gewähren.
Anbringer, welche als Wagenspritzen selbstständig zu gebrauchen sind,
stehen in Betreff der Vergütungen nach Litt. A. bis C. den Wagen-
spritzen gleich.
Die Anstalt ist zur Zahlung der im Obigen festgestellten Vergü-
tungen nur insoweit verpflichtet, als bei ihr versicherte Gebäude durch
den Brand ergriffen, oder nach Entscheidung der Obrigkeit bedroht sind,
vorbehaltlich der Befugniß des landschaftlichen Ausschusses, von dieser
Beschränkung alzusehen
Für erhebliche Beschädigung der Löschgeräthe zufolge der Ver-
wendung, für die Herbeischaffung auswärtiger, mit Erfolg verwandter
Waerwagen, sowie für erfolgreiche außerordentliche Anstrengung Behufs
der Löschung oder Rettung kann die Direktion besondere Vergütung aus
den Mitteln der Anstalt bewilligen.
G. 54.
Der landschaftliche Ausschuß ist ermächtigt, zur Verbesserung der Feuer-
löschanstalten, sowie zur Beförderung des Auseknanderbauens zu nahe belegener
Gebäude im Gebiete der Brandkasse jährlich aus den Mitteln derselben eine von
demselben zu bestimmende Summe zu verwenden.
K. 55.
Die Behufs der Schätzung zugezogenen, im öffentlichen Dienste stehenden
Baubeamten beziehen Tagegelder und Reisekosten, gleichwie für Beschäftigung in
Dienstsachen.
Sonstige Schätzer erhalten:
a) für Schätzungen Behufs der allgemeinen Gebäuderevision (§. 23.),
)
sowie für Schätzungen von Brandschäden für jeden Tag des Geschäfts
15 Sgr. bis 1 Rthlr. 15 Sgr.) 1! 9 schäft
b) für sonstige Schätzungen 74 Sgr. bis 1 Rthlr., in beiden Fällen (a. und
5 ohne Vergütung von Reisekosten und nach näherem Ermessen der
irektion.
(Xr. 7838. VI. Schluß.