Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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VI. Schluß. 
S. 56. 
Der Zeitpunkt, mit welchem das gegenwärtige Reglement in Kraft nittt, 
wird von dem Oberpräsidenten festgesetzt, und ist mindestens vier Wochen vorher 
durch das Amtsblatt der Provinz Hannover bekannt zu machen. Von dem ge- 
dachten Tage ab treten die bisherigen Gesetze über die Hoya-Diepholzsche Brand- 
versicherungs-Gesellschaft mit Ausnahme des §. 24. F. 39. Abs. 1. und 2. und 
#. 45. des Gesetzes vom 24. August 1849. (vogl. S. 14. 19. 43. dieses Regle- 
ments) außer Kraft. 
Jedoch beginnt die Beitragspflicht nach Maßgabe dieses Reglements statt 
der bisherigen bis dahin beizubehaltenden Beitragspflicht erst mit dem nach Voll- 
endung der erforderlichen neuen Kataster von dem Oberpräsidenten zu bestim- 
menden und mindestens acht Wochen vorher im Amtsblatte der Provinz Hannover 
bekannt zu machenden Zeitpunkte. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckere 
(N. v. Decker).
	        
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