Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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tilgen sind, durch g geimwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung 
i der rehtlichen aiung erheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen 
die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Ucbertragung des Eigenthums nach- 
weisen 8 dürfen, geltend zu machen befugt 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird) ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 3. Juni 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Camphausen. 
Provinz Preußen, Negierungsbezirk Marienwerder. 
Obligation 
des 
Schlochauer Kreises 
II. Emission 
—m—s ——o! 
über 
..... Thaler Preußisch Kuraut. 
Auf Gumd des untten genehmigten Kreista 66 chlusses 
vom 18. Februar 1871. we n Aufnahme einer Schuld von 50,000 Thalern 
bekennt 44c die ständische Kommission für den Chausseebau des Schlochauer 
Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des 
Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld vo# 
Thalern Preußisch Kurant, welche an den Kreis baar gezahlt worden und mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist 
Die Rückzahlung geschieht von dem Beginne des auf die Ausgabe der 
Obligationen nächstfolgenden Kalenderjahres ab allmälig innerhalb eines Zeit- 
raums von 37 Jahren aus einem zu diesem Behufe zu bildenden Tilgungsfonds 
von wenigstens Einem Prozent des Kapitals jährlich unter Zuwachs der Zinsen 
von den getilgten Schuldraten. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt in dem Monate Januar jeden 
Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, auch größere umen 
Uhr- 
  
  
 
	        
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