Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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nach einmaliger vergeblicher Erinnerung auf Kosten des Säumigen machen und 
die Kosten von demselben durch Erekution beitreiben zu lassen. 
Ebendazu ist der Wiesenvorsteher befugt bei Arbeiten, welche den einzelnen 
Genossen für ihre Grundstücke obliegen und im Interesse der ganzen Anlage 
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er Vorstan 5.) ist ermächtigt, nöthigenfalls zur Be er 
Anlagekosten eine Wch- zu machen, au barbbersztie bindende Bcheste de 
Namens des Verbandes auszustellen. 
KG. 4. 
Die Anlegung der nöthigen Gräben, Wehre 2c. muß jeder Wiesengenosse 
ohne Weiteres gestatten und den dazu erforderlichen Grund und Boden in der 
Regel unentgeltlich hergeben. Soweit ihm der Werth nicht durch das an den 
Dammdossirungen und Uferrändern wachsende Gras oder andere zufällige Vor- 
theile ersetzt werden sollte, ist Entschädigung zu gewähren. 
Streitigkeiten hierüber werden mit Ausschluß des Rechtsweges schieds- 
richterlich entschieden (cfr. F. 9.). 
Die Erwerbung von Terrain, welches nicht Mitgliedern des Wiesenver- 
bandes gehört, erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes vom 28. Februar 1843. 
g. 5. 
Die Angelegenheiten des Verbandes werden von einem aus dem Wiesen- 
vorsteher und zwei Wiesenschöffen bestehenden Vorstand unentgeltlich geleitet. Er 
hat die Wiesengenossen, so oft es nothwendig, durch öflentlice Bekanntmachung 
in den resp. Gemeinden zu einer Generalversammlung zu berufen. 
KS. 6. 
Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Wiesengenofsen aus ihrer 
Mitte auf drei Jahre gewählt, nebst zwei Stellvertretern für die Wiesenschöffen. 
Bei der Wahl hat jeder Wiesengenosse Eine Stimme; wer mehr als 
wei Morgen im Verbande besitzt, hat zwei Stimmen, wer vier Morgen besitzt, 
rei Stimmen und so fort für je zwei Morgen mehr Eine Stimme mehr. 
Der Bürgermeister beruft die Wahlversammlung und führt den Vorsitz 
in derselben. Er verpflichtet die Gewählten durch Handschlag an Eidesstatt. 
Minderjährige und moralische Personen können durch ihre gesetzlichen Ver- 
treter, Ehefrauen durch ihre Ehemänner mitstimmen. 
Wählbar ist jeder Wiesengenosse, welcher nicht den Vollbesitz der bürger- 
lichen Rechte durch rechtskräftiges Erkenntniß verloren hat. 
g. 7. 
Der Wiesenvorsteher ist die ausführende Verwal behörde des Ver- 
bandes und vertritt denselben anderen Personen und Behörden gegenüber. Er 
hat insbesondere: 
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem oben gchte 
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