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(XNr. 7841.) Allerhöchster Erlaß vom 5. Juni 1871., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung von fünf Kreis-
Chausseen im Kreise Wanzleben, Regierungsbezirks Magdeburg.
N# Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau der Chaus-
seen: 1) von Hadmersleben bis zur Wanzleben-Gr.-Oscherslebener Kreisgrenze
in der Richtung auf Croppenstedt; 2) vom nördlichen Ausgange des Dorfes
Hakeborn bis zum Anschluß an die Magdeburg-Halberstädter Staats-Chaussee
in der Richtung auf Westeregeln; 3) von Kl.-Oschersleben und zwar von der
Hadmersleben-Bleckendorfer Kreis-Chaussee bis zur Wanzleben= Gr.-Oscherslebener
Kreisgrenze in der Richtung auf Gr.-Oschersleben; 4) von Kl., Rodensleben bis
zur Wanzleben-Wolmirstedter Kreisgrenze in der Richtung auf Niederndodeleben;
5) von Domersleben nach Hohendodeleben, und zwar von dem Punkte, wo die
Kreis-Chaussee von Domersleben nach Kl.-Rodensleben den Domersleben-Hohen-
dodelebener Weg verläßt, bis zum Anfangspunkte der Hohendodeleben-Kl.-Otters-
lebener Chaussee, am östlichen Ende von Hohendodeleben, genehmigt habe, ver-
leihe Ich hierdurch dem Kreise Wanzleben das Expropriationsrecht für die zu
diesen Chausseen erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme
der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Nabgabe der fuͤr die
Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straßen. Zugleich
will Ich dem Kreise Wanzleben gegen Uebernahme der künftigen chufseesähigen
Unterhaltung der Straßen das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den
Bestimmungen des für die Staats-- Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-
Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Be-
freiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften,
wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden,
hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar
1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die
gedachten Straßen zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu chngen. ser g dut ossentlich
Berlin, den 5. Juni 1871.
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten und den Finanzminister.
Jahrgang 1871. (Nr. 78411—7812) 37 (Nr. 7842.)