Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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(Nr. 7842.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Wanzlebener Kreises im Betrage von 58,000 Thalern, IV. Emission. 
Vom 5. Juni 1871. 
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. 
Nachdem von den Kreisständen des Wanzlebener Kreises auf dem Kreis- 
tage vom 28. Januar 1869, beschlossen worden, die zur Ausführung der vom 
Kreise unternommenen Chaussecbauten über den Betrag der durch die Privilegien 
vom 30. Mai 1855. (Gesetz= Samml. S. 481.), 28. September 1857. (Gesetz- 
Samml. S. 831.) und 11. Juli 1870. (Gesetz Samml. S. 530.) genehmigten 
Anleihen hinaus erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, 
wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf 
jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger un- 
kündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 58,000 Thalern 
ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch 
der Schuldner ekwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des F. 2. des 
Gertes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 
58,000 Thalern, in Buchstaben: achtundfunfzig Tausend Thalern, welche in fol- 
genden Apoints: 
20,000 Thaler à 200 Thaler, 
38,000 à 100 
58,000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent ih zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung jährlich, vom Jahre 1873. ab, mit wenigstens jährlich zwei 
Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuld- 
verschreibungen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes. 
herrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder 
Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Ueber- 
tragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen 
eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch die 
Gesetz= Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 5. Juni 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Camphausen. 
Pro-
	        
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