Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. VII. Die Polizei. (7)

5.  StGB.  —  Anl.  F.  Vorschr.  10.  Dez.  90  betr.  Ausweisung  von  Ausländern.  247

sofern  sie  die  Vollziehung  nicht  selbst  übernimmt,  die  damit  beauftragte
Behörde  zu  bezeichnen.

Die  Reichsgrenzstationen  werden  auf  Vorschlag  der  betheiligten
Bundesregierungen  durch  den  Reichskanzler  bestimmt  und  unter  Angabe
der  für  dieselben  zuständigen  Grenzpolizeibehörden  im  Centralblatt  für
das  Deutsche  Reich  bekannt  gemacht.

Soll  der  Transport  nicht  nach  dem  Heimathstaate  des  Ausgewiesenen
gerichtet  werden,  so  ist  die  Bestimmung  der  Landescentralbehörde  einzuholen.

Die  Genehmigung  der  letzteren  ist  außerdem  erforderlich,  wenn  der
Transport  auf  dem  Seewege  erfolgen  oder  durch  das  Gebiet  eines  außerdeutschen
  Staates  geleitet  werden  soll.

8  4.  Die  vollziehende  Behörde  hat  die  Ausweisungsverfügung  dem
Auszuweisenden  bekannt  zu  machen  und  seine  Ueberführung  an  die
Reichsgrenze  zu  veranlassen.  Sie  hat  einen  Transportzettel  auszustellen,
welcher  enthält:

1.  Vor=  und  Zunamen,  Stand  oder  Gewerbe,  Alter,  Geburtsort,
Staatsangehörigkeit,  den  etwa  ermittelten  ausländischen  Wohnort
und  ein  Signalement  des  Ausgewiesenen;

2.  den  Grund  der  die  Ausweisung  veranlassenden  gerichtlichen
Bestrafung,  das  Datum  der  Ausweisungsverfügung,  die  Bezeichnung
  der  ausweisenden  und  der  vollziehenden  Behörde;

3.  die  Transportrichtung,  insbesondere  die  festgesetzte  Reichsgrenzstation
  (§  3),  sowie  die  voraussichtliche  Zeit  des  Eintreffens
daselbst;

4.  das  Ersuchen  an  sämmtliche  Polizeibehörden,  die  Vollziehung  des
Transports  zu  unterstützen.

8  5.  Der  Transportzettel  ist  doppelt  auszufertigen;  die  eine  Ausfertigung
  ist  dem  Transportführer  einzuhändigen,  die  andere  der  Grenzpolizeibehörde
  zu  übersenden,  welche  für  die  festgesetzte  Reichsgrenzstation
(§  3)  zuständig  ist.  .

§  6.  Die  Grenzpolizeibehörde  hat  den  Ausgewiesenen  auf  die  strafrechtlichen
  Folgen  der  verbotswidrigen  Rückkehr  (§  361  Nr.  2  des  Strafgemeint.)

  Vf.  12.  Jan.  95  (MB.

4)  Das  Verzeichnis  der  Reichsgrenzstationen,
  nach  denen  die  Transporte
ausgewiesener  Ausländer  zu  leiten  sind,
ist  veröffentlicht  durch  Bek.  17.  Juli  99
(CB.  265).  —  Soll  ein  Ausgewiesener
nach  Osterreich-Ungarn  durch  das  Königlich
  Sächsische  Staatsgebiet  transportiert
werden,  so  ist  den  um  die  Weiterbeförderung
  ersuchten  sächsischen  Behörden
eine  vorher  zu  beschaffende  Ubernahmeerklärung
  der  Behörden  der  österreichischungarischen

  Monarchie  zu  übermitteln,
sofern  nicht  die  österreichische  Staatsangehörigkeit
  des  Ausgewiesenen  durch
anderweitige,  den  sächsischen  Behörden
zu  überliefernde  Urkunden  hinreichend
dargetan  werden  kann.  Für  Ausweisungen,
  die  unmittelbar  aus  Preußen
in  die  an  Preußen  angrenzenden  österreichischen
  Kronländer  zu  bewirken  sind,
behält  es  bei  dem  E.  29.  Dez.  76  (MB.
40)  sein  Bewenden  Vf.  24.  Juni  94
(M.  104).