5. StGB. — Anl. F. Vorschr. 10. Dez. 90 betr. Ausweisung von Ausländern. 247
sofern sie die Vollziehung nicht selbst übernimmt, die damit beauftragte
Behörde zu bezeichnen.
Die Reichsgrenzstationen werden auf Vorschlag der betheiligten
Bundesregierungen durch den Reichskanzler bestimmt und unter Angabe
der für dieselben zuständigen Grenzpolizeibehörden im Centralblatt für
das Deutsche Reich bekannt gemacht.
Soll der Transport nicht nach dem Heimathstaate des Ausgewiesenen
gerichtet werden, so ist die Bestimmung der Landescentralbehörde einzuholen.
Die Genehmigung der letzteren ist außerdem erforderlich, wenn der
Transport auf dem Seewege erfolgen oder durch das Gebiet eines außerdeutschen
Staates geleitet werden soll.
8 4. Die vollziehende Behörde hat die Ausweisungsverfügung dem
Auszuweisenden bekannt zu machen und seine Ueberführung an die
Reichsgrenze zu veranlassen. Sie hat einen Transportzettel auszustellen,
welcher enthält:
1. Vor= und Zunamen, Stand oder Gewerbe, Alter, Geburtsort,
Staatsangehörigkeit, den etwa ermittelten ausländischen Wohnort
und ein Signalement des Ausgewiesenen;
2. den Grund der die Ausweisung veranlassenden gerichtlichen
Bestrafung, das Datum der Ausweisungsverfügung, die Bezeichnung
der ausweisenden und der vollziehenden Behörde;
3. die Transportrichtung, insbesondere die festgesetzte Reichsgrenzstation
(§ 3), sowie die voraussichtliche Zeit des Eintreffens
daselbst;
4. das Ersuchen an sämmtliche Polizeibehörden, die Vollziehung des
Transports zu unterstützen.
8 5. Der Transportzettel ist doppelt auszufertigen; die eine Ausfertigung
ist dem Transportführer einzuhändigen, die andere der Grenzpolizeibehörde
zu übersenden, welche für die festgesetzte Reichsgrenzstation
(§ 3) zuständig ist. .
§ 6. Die Grenzpolizeibehörde hat den Ausgewiesenen auf die strafrechtlichen
Folgen der verbotswidrigen Rückkehr (§ 361 Nr. 2 des Strafgemeint.)
Vf. 12. Jan. 95 (MB.
4) Das Verzeichnis der Reichsgrenzstationen,
nach denen die Transporte
ausgewiesener Ausländer zu leiten sind,
ist veröffentlicht durch Bek. 17. Juli 99
(CB. 265). — Soll ein Ausgewiesener
nach Osterreich-Ungarn durch das Königlich
Sächsische Staatsgebiet transportiert
werden, so ist den um die Weiterbeförderung
ersuchten sächsischen Behörden
eine vorher zu beschaffende Ubernahmeerklärung
der Behörden der österreichischungarischen
Monarchie zu übermitteln,
sofern nicht die österreichische Staatsangehörigkeit
des Ausgewiesenen durch
anderweitige, den sächsischen Behörden
zu überliefernde Urkunden hinreichend
dargetan werden kann. Für Ausweisungen,
die unmittelbar aus Preußen
in die an Preußen angrenzenden österreichischen
Kronländer zu bewirken sind,
behält es bei dem E. 29. Dez. 76 (MB.
40) sein Bewenden Vf. 24. Juni 94
(M. 104).