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(Nr. 7847.) Allerhöchster Erlaß vom 21. Juni 1871., betreffend die Aenderung der revidirten
Statuten des Calenberg- Grubenhagen Hildesheimschen ritterschaftlichen
Kreditvereins.
A# den Bericht vom 7. Juni d. J. will Ich die von der Calenberg-Gruben-
hagenschen und von der Hildesheimschen Ritterschaft Inhalts der anbei zurück-
enden Verhandlungen vom 24. Februar und 2. Mai d. J. übereinstimmend
becchlossenen Zusätze zu den 95. 52. 56. 59. der revidirten Statuten des Calen-
berg. Grubenhagen Hildesheimschen ritterschaftlichen Kreditvereins (Hannoversche
Gesetz Samml. von 1864. S. 181.), wonach die ritterschaftliche Kreditkommission
befutt sein soll:
1) außer den bisherigen Beamten des Instituts nach dessen Geschäftsbedürfniß,
insbesondere für die Kontrole und die Rechnungsführung bei der Kredit-
kasse, auch noch andere Beamte mit WVorbehalt beiderseitiger halbjähriger
Kündigung anzustellen und eidlich zu verpflichten,
2) nach ihrem Ermessen Beamten des Instituts in Rücksicht auf die Dienst-
zeit und auf sonstige Umstände eine im Maximalbetrage nicht über
80 Prozent des festen Gehalts hinausgehende Pension bei Auflösung des
Dienstverhältnisses zu bewilligen oder bei der Anstellung zuzusichern,
hierdurch genehmigen. «
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zu veröffentlichen.
Berlin, den 21. Juni 1871.
Wilhelm.
Gr. zu Eulen burg.
In den Minister des Innern.
(Nr. 7848.) Allerhöchster Erlaß vom 21. Juni 18711., betreffend die Verleihung der fiskali-
schen Vorrechte an den Kreis Neurode, Regierungsbezirk Breslau, für den
Bau und die Unterhaltung einer Kreis- Chaussee von Mittelsteine im
Neuroder Kreise bis zur Glatz- Neuroder Kreis-Chaussee bei Möhlten im
Glatzer Kreise.
N durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den vom Kreise Neurode
im Regierungsbezirke Breslau beabsichtigten Bau einer Chaussee von Mittelsteine
im Neuroder Kreise bis zur Glatz-Neuroder Kreis-Chaussee bei Möhlten im
Glatzer Kreise genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Neurode
das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke,
imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-
Materialien, nach Maßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden
Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. ZQugleich will Ich dem genannten
(Nr. 7847—7849.) Kreise