Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

überwintert, sowie von allen denjenigen Fal 
wetter und Treibeise in den Sicherheitshaf 
Schutz suchen. Es ist in der Regel vor der Einfahrt in den Hafen zu entrichten. 
Zwingt ein erweislicher Nothstand zur ungesäumten Einfahrt in den Hafen, so 
kann diese ausnahmsweise vor Entrichtung des Hafengeldes geschehen. Es muß 
dann aber die Abgabe unverzüglich nach der Einbringung des Fahrzeuges gezahlt 
werden. 
— 298 — 
3) von einem Fahrzeuge von mehr als 20 bis ein- 
schließlich 40 Tonnen Tragfähigkeit 
4) von einem Fahrzeuge von mehr als 40 bis ein- 
schließlich 60 Tonnen Tragfähigkeit 
5) von einem Fahrzeuge von mehr als 60 bis ein- 
schließlich 80 Tonnen Tragfähigkeit . 
6) von einem Fahrzeuge von mehr als 80 bis ein- 
schließlich 90 Tonnen Tragfähigkeit 
7) von einem Fahrzeuge über 90 Tonnen Tragfähigkeit 
b. von beladenen: 
8) das Doppelte der vorstehenden Sätze zu 1 bis 7. 
c. von Dampfschiffen: 
9) für ein jedes ohne Rücksicht auf dessen Größe 
Befreiungen. 
1 Rthlr. 10 Sgr. 
2 rl — · 
2 20 — 
3 - rl 
3 10= 
5 Rthlr. — Sgr. 
Von Entrichtung des vorstehenden Hafengeldes sind befreit: 
1) sämmtliche Wasserfahrzeuge, welche dem Staate eigenthümlich gehören; 
2) Stromfahrzeuge, welche mit Königlichen oder Armee= Effekten oder sonst 
mit Staatseigenthum beladen oder vom Staate gemiethet und mit Sol- 
daten, ausgehobenen Leuten oder Tagelöhnern bemannt sind; 
3) die zum Betriebe der Fahrzeuge gehörigen Nachen. 
Zusätzliche Bestimmungen. 
Das Hafengeld wird von jedem Fahrzeuge erhoben, welches in dem Hafen 
  
Gegeben Berlin, den 24. Juni 1871. 
arzeugen, welche bei eintretendem Frost- 
fen einlaufen und dort vor dem Eise 
(I. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzen plitz. Camphausen. 
  
(Nr. 7851.)
	        
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