Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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. 9. 
Ständische Institutsbeamte. 
Ueber die an den einzelnen ständischen Instituten anzustellenden Beamten, 
über die Art der Anstellung derselben und inwieweit dabei die Bestimmungen 
des Reglements über die Civilversorgung 2c. der Militairpersonen vom 20. Juni 
1867. (K. 11. und 12.) zur Anwendung kommen, wird durch die für diese 
Institute zu erlassenden Ordnungen bestimmt. 
K. 10. 
Bestallungen. 
Sämmtliche ständische Beamte haben die Rechte und die Pflichten mittel- 
barer Staatsbeamten. 
Die besonderen dienstlichen Verhältnisse der ständischen Beamten werden 
durch ihre Bestallungen geregelt, welche für die oberen Beamten (§. 5.) vom 
Vorsitzenden des Kommunallandtages, für die übrigen vom Landesdirektor aus- 
gefertigt werden. 
K. 11. 
Oberausfsicht. 
Der Oberpräsident ist Behufs Wahrnehmung der ihm nach F. 19. der 
Verordnung vom 26. September 1867. zustehenden Oberaufsicht befugt, über 
alle Gegenstände der ständischen Verwaltung Auskunft zu erfordern und an 
den Berathungen des Ausschusses entweder selbst oder durch einen zu seiner 
Vertretung abzuordnenden Staatsbeamten Theil zu nehmen. 
Er hat Beschlüsse des Ausschusses, welche dessen Befugnisse überschreiten 
oder das Staatswohl verletzen, zu beanstanden und Behufs Entscheidung über 
deren Ausführung dem betreffenden Ressortminister einzureichen. 
Dem Oberpräsidenten ist demgemäß von den Sitzungen des Ausschusses 
unter Angabe der Berathungsgegenstände durch den Vorsitzenden zeitig Anzeige 
zu machen, und sind ihm Ausfertigungen der Beschlüsse des Ausschusses zur 
Kenntnißnahme mitzutheilen. 
Der Oberpräsident kann, wenn er solches im einzelnen Falle für erforder- 
lich erachtet, den Lokalkommissionen (S. 8.) einen Beamten mit gleichen Befug- 
nissen zuordnen. Falls von letzterem eine Maßregel dieser Kommission bean- 
standet werden sollte, so ist die Angelegenheit zunächst an den ständischen Aus- 
schuß zur weiteren Beschlußnahme zu bringen. 
  
(r. 7851—7852) (Nr. 7852.)
	        
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