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. 9.
Ständische Institutsbeamte.
Ueber die an den einzelnen ständischen Instituten anzustellenden Beamten,
über die Art der Anstellung derselben und inwieweit dabei die Bestimmungen
des Reglements über die Civilversorgung 2c. der Militairpersonen vom 20. Juni
1867. (K. 11. und 12.) zur Anwendung kommen, wird durch die für diese
Institute zu erlassenden Ordnungen bestimmt.
K. 10.
Bestallungen.
Sämmtliche ständische Beamte haben die Rechte und die Pflichten mittel-
barer Staatsbeamten.
Die besonderen dienstlichen Verhältnisse der ständischen Beamten werden
durch ihre Bestallungen geregelt, welche für die oberen Beamten (§. 5.) vom
Vorsitzenden des Kommunallandtages, für die übrigen vom Landesdirektor aus-
gefertigt werden.
K. 11.
Oberausfsicht.
Der Oberpräsident ist Behufs Wahrnehmung der ihm nach F. 19. der
Verordnung vom 26. September 1867. zustehenden Oberaufsicht befugt, über
alle Gegenstände der ständischen Verwaltung Auskunft zu erfordern und an
den Berathungen des Ausschusses entweder selbst oder durch einen zu seiner
Vertretung abzuordnenden Staatsbeamten Theil zu nehmen.
Er hat Beschlüsse des Ausschusses, welche dessen Befugnisse überschreiten
oder das Staatswohl verletzen, zu beanstanden und Behufs Entscheidung über
deren Ausführung dem betreffenden Ressortminister einzureichen.
Dem Oberpräsidenten ist demgemäß von den Sitzungen des Ausschusses
unter Angabe der Berathungsgegenstände durch den Vorsitzenden zeitig Anzeige
zu machen, und sind ihm Ausfertigungen der Beschlüsse des Ausschusses zur
Kenntnißnahme mitzutheilen.
Der Oberpräsident kann, wenn er solches im einzelnen Falle für erforder-
lich erachtet, den Lokalkommissionen (S. 8.) einen Beamten mit gleichen Befug-
nissen zuordnen. Falls von letzterem eine Maßregel dieser Kommission bean-
standet werden sollte, so ist die Angelegenheit zunächst an den ständischen Aus-
schuß zur weiteren Beschlußnahme zu bringen.
(r. 7851—7852) (Nr. 7852.)