Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Für die folgenden fünf Jahre werden seiner Zeit zehn Zinskupons, jeder 
zu gleichem Werthe, geliefert. Ueberhaupt sind die Kupons von fünf zu fünf 
Jahren zufolge besonderer Bekanntmachung zu erneuern, und ist für jede Kupenel 
Serie eine besondere Anweisung zur Empfangnahme neuer Kupons beizufügen. 
« Die Kupons und Anweisungen nach den anliegenden Schemas B. und C. 
werden mit den Faksimiles dreier Direktoren und des Spezialdirektors versehen 
und von zwei Kontrolbeamten der Gesellschaft unterschrieben. 
Am Verfalltage werden die Zinskupons gegen deren Auslieferung zum 
vollen Nennwerthe an den Vorzeiger in Berlin, Cöln und den Städten gezahlt, 
welche Seitens der Direktion der Gesellschaft noch außerdem zu dem Ende ver- 
mittelst Bekanntmachung bezeichnet werden. — Die Gesellschaft hat die mit der 
Bezahlung der Zinskupons beauftragten Komtoire und Handlungshäuser öffentlich 
anzuzeigen. Die Ausreichung einer neuen Serie Zinskupons erfolgt nur gegen 
Aushändigung der, der vorhergebenden Serie beigegebenen Anweisung. 
Der Direktion steht die Befugniß zu, sich die Obligationen neben den 
Anweisungen zur Verabfolgung neuer Zinskupons Behufs Abstempelung ein- 
reichen zu lassen. 
. 3. 
Die Ansprüche auf Zinsvergütung erlöschen und die Zinskupons werden 
ungültig und werthlos, wenn diese nicht binnen fünf Jahren nach dem Verfall- 
tage zur Zahlung präsentirt werden. 
. 4. 
Die Verzinsung der Obligationen hört an dem Tage auf, an welchem 
dieselben zur Zurückzahlung fällig sind. Wird der Betrag der Obligationen in 
Empfang genommen, so müssen zugleich die ausgereichten Zinskupons, welche 
später als an jenem Tage verfallen, mit der fälligen Obligation eingeliefert 
werden; geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons von 
dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung dieser Kupons verwandt. 
Zur allmäligen Tilgung der Schuld wird vom Jahre 1876. an jährlich 
ein halbes Prozent von dem Kapitalbetrage der emittirten Obligationen nebst den 
Zinsen der eingelösten Obligalionen verwandt; der Gesellschaft bleibt jedoch vorbe- 
halten, den Tilgungsfonds beliebig zu verstärken, auch die noch nicht getilgten Obli- 
gationen vom 1. Januar 1874. ab jederzeit nach einer wenigstens sechs Monate 
vothergegangenen öffentlichen Kündigung fällig zu erklären und zurückzuzahlen. 
Die Tilgung der Obligationen wird in Gegenwart von zwei Mützliedern 
der Direktion und des Spezialdirektors, unter Zuziehung eines das Protokoll 
aufnehmenden Notars, durch das Loos bestimmt, und a4n darauf nach einer 
wenigstens zwei Monate vorhere angenen öffentlichen Anzeige die ausgeloosten 
Nummern am nächsten 1. Apri änte Die Verloosung arsengt in der Weise, 
daß nur eine, resp. so viel Serien aus der Urne genommen werden, als er- 
forderlich find, um daraus die zur Bildung der festgesetzten Rückzahlungssumme 
nöthigen Obligationen entnehmen zu können. 
Enthalten die gezogenen Serien mehr Nummern, als erforderlich sind, so 
gelangen jedesmal zunächst die niedrigsten Nummern der ausgeloosten Serien 
zur Rückzahlung und gelten dagegen die unmittelbar anschließenden ëß 
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