Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Für  die  folgenden  fünf  Jahre  werden  seiner  Zeit  zehn  Zinskupons,  jeder
zu  gleichem  Werthe,  geliefert.  Ueberhaupt  sind  die  Kupons  von  fünf  zu  fünf
Jahren  zufolge  besonderer  Bekanntmachung  zu  erneuern,  und  ist  für  jede  Kupenel
Serie  eine  besondere  Anweisung  zur  Empfangnahme  neuer  Kupons  beizufügen.

«  Die  Kupons  und  Anweisungen  nach  den  anliegenden  Schemas  B.  und  C.
werden  mit  den  Faksimiles  dreier  Direktoren  und  des  Spezialdirektors  versehen
und  von  zwei  Kontrolbeamten  der  Gesellschaft  unterschrieben.

Am  Verfalltage  werden  die  Zinskupons  gegen  deren  Auslieferung  zum
vollen  Nennwerthe  an  den  Vorzeiger  in  Berlin,  Cöln  und  den  Städten  gezahlt,
welche  Seitens  der  Direktion  der  Gesellschaft  noch  außerdem  zu  dem  Ende  vermittelst
  Bekanntmachung  bezeichnet  werden.  —  Die  Gesellschaft  hat  die  mit  der
Bezahlung  der  Zinskupons  beauftragten  Komtoire  und  Handlungshäuser  öffentlich
anzuzeigen.  Die  Ausreichung  einer  neuen  Serie  Zinskupons  erfolgt  nur  gegen
Aushändigung  der,  der  vorhergebenden  Serie  beigegebenen  Anweisung.

Der  Direktion  steht  die  Befugniß  zu,  sich  die  Obligationen  neben  den
Anweisungen  zur  Verabfolgung  neuer  Zinskupons  Behufs  Abstempelung  einreichen
  zu  lassen.

.  3.
Die  Ansprüche  auf  Zinsvergütung  erlöschen  und  die  Zinskupons  werden
ungültig  und  werthlos,  wenn  diese  nicht  binnen  fünf  Jahren  nach  dem  Verfalltage
  zur  Zahlung  präsentirt  werden.

.  4.
Die  Verzinsung  der  Obligationen  hört  an  dem  Tage  auf,  an  welchem
dieselben  zur  Zurückzahlung  fällig  sind.  Wird  der  Betrag  der  Obligationen  in
Empfang  genommen,  so  müssen  zugleich  die  ausgereichten  Zinskupons,  welche
später  als  an  jenem  Tage  verfallen,  mit  der  fälligen  Obligation  eingeliefert
werden;  geschieht  dies  nicht,  so  wird  der  Betrag  der  fehlenden  Zinskupons  von
dem  Kapitale  gekürzt  und  zur  Einlösung  dieser  Kupons  verwandt.

Zur  allmäligen  Tilgung  der  Schuld  wird  vom  Jahre  1876.  an  jährlich
ein  halbes  Prozent  von  dem  Kapitalbetrage  der  emittirten  Obligationen  nebst  den
Zinsen  der  eingelösten  Obligalionen  verwandt;  der  Gesellschaft  bleibt  jedoch  vorbehalten,
  den  Tilgungsfonds  beliebig  zu  verstärken,  auch  die  noch  nicht  getilgten  Obligationen
  vom  1.  Januar  1874.  ab  jederzeit  nach  einer  wenigstens  sechs  Monate
vothergegangenen  öffentlichen  Kündigung  fällig  zu  erklären  und  zurückzuzahlen.

Die  Tilgung  der  Obligationen  wird  in  Gegenwart  von  zwei  Mützliedern
der  Direktion  und  des  Spezialdirektors,  unter  Zuziehung  eines  das  Protokoll
aufnehmenden  Notars,  durch  das  Loos  bestimmt,  und  a4n  darauf  nach  einer
wenigstens  zwei  Monate  vorhere  angenen  öffentlichen  Anzeige  die  ausgeloosten
Nummern  am  nächsten  1.  Apri  änte  Die  Verloosung  arsengt  in  der  Weise,
daß  nur  eine,  resp.  so  viel  Serien  aus  der  Urne  genommen  werden,  als  erforderlich
  find,  um  daraus  die  zur  Bildung  der  festgesetzten  Rückzahlungssumme
nöthigen  Obligationen  entnehmen  zu  können.

Enthalten  die  gezogenen  Serien  mehr  Nummern,  als  erforderlich  sind,  so
gelangen  jedesmal  zunächst  die  niedrigsten  Nummern  der  ausgeloosten  Serien
zur  Rückzahlung  und  gelten  dagegen  die  unmittelbar  anschließenden  ëß

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